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Darlehen zwischen nahestehenden Personen

Darlehen, die zwischen Privatpersonen vereinbart werden, müssen nicht verzinst werden. Die Parteien des Darlehens haben zwar die Möglichkeit, vertraglich eine Verzinsung festzulegen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Im Gegensatz dazu sind Darlehen im kaufmännischen Verkehr, die z.B. zwischen Gesellschaften und nahestehenden Personen vereinbart werden, zu verzinsen, wobei gewisse Zinssätze eingehalten werden müssen.

Werden Darlehen zwischen nahestehenden Personen vereinbart, kann aufgrund des nahestehenden Verhältnisses nicht zweifelsohne von einer marktkonformen Festlegung der Zinssätze ausgegangen werden. Folglich werden entsprechende Darlehensverhältnisse akribisch durch die Steuerbehörden untersucht. So müssen Darlehen zwischen nahestehenden Personen den sogenannten Drittvergleich bestehen. Dabei muss die Darlehensgewährung wie unter unabhängigen Dritten erfolgen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert deswegen jährlich die anerkannten Zinssätze für Darlehen zwischen nahestehenden Personen. Diese können als Bezugspunkt herangezogen werden, damit keine Nachteile resultieren

Dabei darf ein Darlehen von einem Aktionär an die Gesellschaft den Maximalzinssatz der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht überschreiten. Wird diese Regelung nicht eingehalten, führt dies zu einer Gewinnaufrechnung und der übersetzte Zins wird als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert. Gewinnausschüttungen unterliegen dabei der Verrechnungssteuer und wiederum für den Anteilsinhaber der Einkommens- resp. Gewinnsteuer.

Ähnliches gilt im umgekehrten Fall, wenn eine Gesellschaft einem Aktionär ein Darlehen ausspricht. Wird in diesem Darlehen ein zu tiefer Zinssatz vereinbart, führt dies zu einer Gewinnaufrechnung bei der Gesellschaft, was wiederum eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt.

Folglich sollten Darlehensverhältnisse zwischen nahestehenden Personen kontinuierlich überprüft werden, damit der Drittvergleich sichergestellt werden kann. Damit können unerwünschte Steuerfolgen und die daraus resultierenden Aufwendungen beseitigt werden.

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