Seminar von RA Michael Kummer zum Thema „Rechtssicherer Umgang mit künstlicher Intelligenz im Arbeitsalltag“
- Michael Kummer
- August 9, 2024
- Arbeitsrecht
- Fachbeitrag, Newsletter
Fokus
Per 1. Januar 2026 ist eine wesentliche Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) im Bereich des Bauhandwerkerpfandrechts in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung bezweckt insbesondere eine Präzisierung der Anforderungen an Ersatzsicherheiten anstelle eines Bauhandwerkerpfandrechts. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass eine Ersatzsicherheit nicht nur die Hauptforderung, sondern zusätzlich auch die Verzugszinsen für eine Dauer von zehn Jahren abdecken muss.
Mit dieser Regelung schafft der Gesetzgeber erhöhte Rechtssicherheit und beseitigt bisherige Auslegungsunsicherheiten in Praxis und Lehre. Die Revision hat unmittelbare Auswirkungen auf Grundeigentümer, Unternehmer sowie Bauherren.
Mit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Erbrechtsrevision wurde das Pflichtteilsrecht teilweise erheblich eingeschränkt oder aufgehoben. Zentral ist dabei, dass die gesetzlich vorgesehenen Pflichtteile weder durch Testament, Ehe- oder Erbvertrag oder lebzeitige Zuwendungen des Erblassers verletzt werden. Geschieht dies dennoch, so kann der betroffene Pflichtteilserbe eine Ausgleichung oder eine Herabsetzung geltend machen oder den ihm zustehenden Pflichtteil im Streitfall auch einklagen.
Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Nach Art. 8a Abs. 2 SchKG ist ein solches Interesse insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
Ob und in welchem Umfang einem Interessenten Einsicht gewährt wird, entscheidet das zuständige Amt von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der dem Gesuch beigelegten Interessensnachweise oder darin aufgeführten interessensbegründenden Tatsachen. Gemäss Rechtsprechung ist Einsicht bereits dann zu gewähren, wenn ernsthafte Indizien für das Bestehen des Interesses wahrscheinlich sind.
