Allgemeines
Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Nach Art. 8a Abs. 2 SchKG ist ein solches Interesse insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
Ob und in welchem Umfang einem Interessenten Einsicht gewährt wird, entscheidet das zuständige Amt von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der dem Gesuch beigelegten Interessensnachweise oder darin aufgeführten interessensbegründenden Tatsachen. Gemäss Rechtsprechung ist Einsicht bereits dann zu gewähren, wenn ernsthafte Indizien für das Bestehen des Interesses wahrscheinlich sind.
Die Möglichkeit, ein Gesuch um Einsicht in die Betreibungsunterlagen zu stellen, steht dabei auch Dritten offen, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies ist nicht unproblematisch, da die Einleitung einer Betreibung ohne vorgängige rechtliche Kontrolle betreffend den Bestand der Forderung möglich ist. Folglich kann ein Eintrag im Betreibungsregister für die betriebene Person mit grossen Nachteilen verbunden sein, sei es auf dem Arbeits- oder Wohnungsmarkt oder im Geschäftsumfeld, da die Bonität der betroffenen Person darunter drastisch leidet. Entsprechend kommt es immer wieder zu missbräuchlichen Betreibungen, deren Zweck es nicht ist, eine Forderung zu vollstrecken, sondern nur einer Person zu schaden.
Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte
Während Art. 85a SchKG einem die Möglichkeit eröffnet, die Aufhebung oder Einstellung einer grundlosen oder missbräuchliche Betreibung in einem gerichtlichen Verfahren zu bewirken, stellt Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG Betroffenen ein weiteres Instrument zur Verfügung, um sich gegen solche Betreibungen zur Wehr zu setzen: Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG besteht die Möglichkeit, ein Gesuch an das Betreibungsamt zu stellen, mit dem die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte ausgeschlossen wird, was dazu führt, dass die entsprechende Betreibung im Betreibungsregisterauszug nicht mehr ersichtlich ist.
Bis anhin war es aufgrund bundesgerichtlicher Rechtsprechung (u.A. in BGer 5A_927/2020) so, dass die betriebene Person dafür nur ein Jahr Zeit hatte, obwohl das Gesetz dies nicht so vorsah. Mit der Änderung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, welche auf den 1. Januar 2026 in Kraft trat, wurde klargestellt, dass das Gesuch während fünf Jahren seit Abschluss des entsprechenden Verfahrens gestellt und gutgeheissen werden kann. Voraussetzung gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG dafür ist, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat.
Betroffene Gläubiger können sich allerdings dagegen zur Wehr setzen. Sie können nach Ablauf einer vom Betreibungsamt anzusetzenden Frist von 20 Tagen den Nachweis erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet wurde. Wird dieser Nachweis erfolgreich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde.

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