Einleitung
Wer als Paar zusammenlebt, ohne eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft einzugehen, lebt in einem Konkubinat (auch: nichteheliche Lebensgemeinschaft). Das Konkubinat gewinnt zunehmend an Bedeutung: Seit den 1950er- und 1960er-Jahren nimmt die Attraktivität der Lebensform Ehe ab, während die gesellschaftliche Akzeptanz vielfältiger Familienmodellen wie des Konkubinats zunimmt. Trotz dieser Entwicklung ist das Konkubinat bis heute nicht im Zivilrecht kodifiziert und stellt daher streng genommen auch kein Institut des Familienrechts dar. Vielmehr handelt es sich um eine de-facto-Beziehung, der die Rechtsprechung bestimmte rechtliche Wirkungen beimisst.
Mangels spezifischer Vorschriften finden die allgemeinen Grundsätze und Normen des Privatrechts Anwendung, insbesondere diejenigen des Rechts der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR). Wer sich im Konkubinat trennt, steht daher häufig vor sehr praktischen, aber rechtlich heiklen Fragen.
Beendigung des Konkubinats
Die fehlende gesetzliche Regelung des Konkubinats hat zur Folge, dass jeder Lebenspartner die Lebensgemeinschaft jederzeit und ohne Formalitäten mit oder ohne Zustimmung des anderen beenden kann.
Vermögensrechtliche Auseinandersetzung
Die Aufteilung des Hausrats und des Vermögens kann sich nach Beendigung des Konkubinats als schwierig erweisen. Mangels spezifischer gesetzlicher Vorschriften sind bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen (analog) anwendbar.
Da das Leben im Konkubinat keine direkten Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse hat, erhält jeder Konkubinatspartner grundsätzlich das zurück, was er eingebracht hat. Ist das Eigentum an einem Gegenstand strittig, etwa weil beide Partner dafür einen Beitrag geleistet haben, gilt die Vermutung des Miteigentums nach Art. 646 Abs. 2 ZGB. Übernimmt ein Partner einen solchen Gegenstand, kann der andere Partner einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet im Streitfall das Gericht. Es empfiehlt sich daher während des Zusammenlebens ein Inventar über die eingebrachten Gegenstände zu erstellen.
Unterhalts- und Beistandsansprüche
Nach Beendigung des Konkubinats bestehen keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche gegenüber dem ehemaligen Partner. Den Konkubinatspartnern steht es jedoch frei, eine Unterhaltsverpflichtung für den Fall der Trennung vertraglich zu vereinbaren.
Wohnverhältnisse
Wohnrechtliche Fragen richten sich ebenfalls nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln. Haben die Konkubinatspartner gemeinsam einen Mietvertrag unterzeichnet, kann auch eine Kündigung des Mietverhältnisses nur gemeinsam erfolgen. War eine Partei bereits vor dem Konkubinat alleinige Mieterin, bleibt der Mietvertrag auch nach der Auflösung des Konkubinats dieser Partei zugeordnet und wird von der Trennung nicht erfasst.
Gemeinsame Kinder
Die Bestimmungen des Kindesrechts gelten unabhängig vom Zivilstand der Eltern und damit auch für gemeinsame Kinder von Konkubinatspartnern. In Kinderbelangen besteht deshalb nur wenig Regelungsspielraum. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, ändert die Trennung im Konkubinat daran nichts.
Fazit & vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
Gerade weil das Konkubinat kaum gesetzlich geregelt ist, kann es sinnvoll sein, zur Vermeidung späterer Streitigkeiten den Abschluss eines schriftlichen Konkubinatsvertrags in Erwägung zu ziehen. Darin können die Folgen einer Trennung bereits im Voraus geregelt werden. Der Abschluss eines Konkubinatsvertrags ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn ein Partner finanziell vom anderen abhängig ist oder sich die Parteien generell finanziell absichern möchten.
Nach der Trennung besteht die Möglichkeit, einen schriftlichen Auflösungsvertrag abzuschliessen, sofern sich die Konkubinatspartner einigen können. Ein solcher Vertrag dient der rechtlichen Absicherung der getroffenen Vereinbarung, etwa hinsichtlich der Aufteilung von Vermögenswerten, und kann von einem Rechtsanwalt ausgearbeitet werden.

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