Mit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Erbrechtsrevision wurde das Pflichtteilsrecht teilweise erheblich eingeschränkt oder aufgehoben. Zentral ist dabei, dass die gesetzlich vorgesehenen Pflichtteile weder durch Testament, Ehe- oder Erbvertrag oder lebzeitige Zuwendungen des Erblassers verletzt werden. Geschieht dies dennoch, so kann der betroffene Pflichtteilserbe eine Ausgleichung oder eine Herabsetzung geltend machen oder den ihm zustehenden Pflichtteil im Streitfall auch einklagen.
Der nachfolgende Beitrag beschränkt sich auf das Vorgehen bei einer Pflichtteilsverletzung infolge lebzeitiger Zuwendungen durch den Erblasser und auf das Vorgehen zur Sicherung des zustehenden Pflichtteils.
Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB)
Das im Zusammenhang mit der Ausgleichung zur Anwendung gelangende Recht ist dispositiver Natur. Nach Art. 626 Abs. 2 ZGB haben die Nachkommen alles zur Ausgleichung zu bringen und sich an ihren Erbteil anrechnen zu lassen, was sie als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung oder Schulderlass vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten haben. Ausgenommen davon sind Vermögenszuwendungen, bei welchen der Erblasser seine Nachkommen ausdrücklich von der Ausgleichungspflicht befreit hat. Alle anderen gesetzlichen Erben, wie beispielsweise Ehepartner, Eltern und Geschwister, haben nur die Vermögenswerte zur Ausgleichung zu bringen, die sie vom Erblasser mit der ausdrücklichen Auflage zur Ausgleichung erhalten haben.
Herabsetzung (Art. 527 ZGB)
Im Gegensatz zur Ausgleichung ist die Herabsetzung zwingender Natur und gilt gegenüber sämtlichen Erben, unabhängig davon, ob der Erblasser testamentarisch oder anderweitig etwas Gegenteiliges verfügt hat. Art. 527 ZGB enthält einen numerus clausus herabsetzbarer Verfügungen unter Lebenden, wobei ein einzelner Sachverhalt mehreren Herabsetzungstatbeständen gleichzeitig unterfallen kann.
So besagt Art. 527 ZGB, dass der Herabsetzung insbesondere Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind (Ziff. 1); Erbabfindungen aus Auskaufsbeträge (Ziff. 2); Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke (Ziff. 3) sowie die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat, unterliegen (Ziff. 4).
Zusammenspiel von Ausgleichung und Herabsetzung
Während die Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) der Gleichbehandlung der Erben dient, bezweckt die Herabsetzung den Schutz der pflichtteilsgeschützten Erben, wobei lebzeitige Zuwendungen infolge des zuvor Gesagten grundsätzlich sowohl der Ausgleichung als auch der Herabsetzung unterliegen können. Dabei steht die Herabsetzung in einem Subsidiaritätsverhältnis zur Ausgleichung – d.h. Vermögenswerte, die bereits kraft Ausgleichungsrechts der Erbmasse beigefügt wurden, können nicht nochmals im Rahmen der Herabsetzung zum reinen Nachlass hinzugerechnet werden.
Dies führt dazu, dass sich der Anteil eines Erben am Nachlass mittels drei Stufen berechnen lässt. Die erste Stufe – der reine Nachlass – setzt sich aus den Nachlassaktiven abzüglich der Erbschaftsschulden und Erbgangsschulden zusammen. In der zweiten Stufe werden zum reinen Nachlass die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen hinzugerechnet, was schliesslich die Teilungsmasse darstellt. Schliesslich wird in der dritten Stufe die Pflichtteilsberechnungsmasse ermittelt. Dazu werden zur Teilungsmasse die herabsetzbaren Zuwendungen, der Rückkaufwert von Versicherungen sowie die gesetzliche Beteiligung am Vorschlag hinzugerechnet. Erst dann lässt sich bestimmen, ob Pflichtteile verletzt worden sind und die Herabsetzungsklage geltend gemacht werden kann.

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