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Geschwindigkeitsüberschreitungen: Ein Überblick über die Einordnung und Konsequenzen

Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den häufigsten Verkehrsdelikten in der Schweiz. Bereits geringfügige Tempoverstösse können finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen, während gravierende Überschreitungen bis zur Freiheitstrafe und zum Entzug des Führerausweises führen können.

Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die rechtliche Einordnung, das Sanktionssystem sowie die relevanten Schwellenwerte.

Strafverfahren und Administrativmassnahmen:

Charakteristisch für das schweizerische Strassenverkehrsrecht ist das dualistische System. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann gleichzeitig zwei Verfahren auslösen, die unabhängig voneinander geführt werden:

  • Strafverfahren: Sanktionierung des Fehlverhaltens mit Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
  • Administrativverfahren: Massnahmen betreffend die Führerausweisberechtigung, insbesondere Verwarnung oder Entzug

Diese beiden Verfahren unterscheiden sich nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch hinsichtlich der Zuständigkeiten. Das Strafverfahren wird von den Strafverfolgungsbehörden geführt, während für die Administrativmassnahmen die jeweils zuständige Administrativbehörde (in der Regel das Strassenverkehrsamt) verantwortlich ist.

Praktisch bedeutsam ist zudem, dass die Verfahren häufig nicht im selben Kanton stattfinden. Während sich die Zuständigkeit im Strafverfahren grundsätzlich nach dem Tatort richtet, ist für das Administrativverfahren in der Regel der Wohnsitzkanton massgebend.

Besonders leichte Widerhandlungen:

Eine besonders leichte Widerhandlung ist gegeben, wenn die Geschwindigkeit um folgende Werte überschritten wird:

  • Innerorts:                                                             Bis zu 15 km/h
  • Ausserorts und Autostrasse:                               Bis zu 20 km/h
  • Autobahn:                                                            Bis zu 25 km/h

Solche Fälle werden im Ordnungsbussenverfahren erledigt und mit einer Busse gemäss Ordnungsbussenliste sanktioniert. Grundsätzlich wird kein ordentliches Strafverfahren durchgeführt und es werden keine Administrativmassnahmen angeordnet.

Leichte Widerhandlungen:

Leichte Widerhandlungen liegen vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung über den Ordnungsbussenbereich hinausgeht, jedoch noch keine erhöhte Gefährdung der Verkehrssicherheit begründet. Dieser Übergang ist in der Praxis besonders relevant, da sich die Verfahrensart grundlegend ändert. Anstelle des Ordnungsbussenverfahrens kommt es bei Fällen, die zumindest eine leichte Widerhandlung darstellen, zu einem ordentlichen Strafverfahren sowie einem Administrativverfahren.

Eine leichte Widerhandlung ist gegeben, wenn die Geschwindigkeit um folgende Werte überschritten wird:

  • Innerorts:                                                           16 – 20 km/h
  • Ausserorts und Autostrasse:                             21 – 25 km/h
  • Autobahn:                                                          26 – 30 km/h

Die leichte Widerhandlung führt in der Regel zu einer Busse. Die Administrativmassnahme besteht grundsätzlich in einer Verwarnung. Ausgenommen sind Fälle, in denen bereits eine einschlägige Vorbelastung vorliegt. In diesen Konstellationen wird ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat angeordnet.

Mittelschwere Widerhandlungen:

Eine mittelschwere Widerhandlung ist gegeben, wenn die Geschwindigkeit um folgende Werte überschritten wird:

  • Innerorts:                                                          21 – 24 km/h
  • Ausserorts und Autostrasse:                            26 – 29 km/h
  • Autobahn:                                                         31 – 34 km/h

Im Strafverfahren wird in der Regel eine Busse ausgesprochen. Administrativrechtlich ist zwingend ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat vorgesehen. Bei einschlägiger Vorbelastung wird die Dauer des Führerausweisentzugs verlängert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Wiederholungsfall auch ein Sicherungsentzug oder ein Entzug für immer angeordnet werden.

Schwere Widerhandlungen

Eine schwere Widerhandlung ist gegeben, wenn die Geschwindigkeit um folgende Werte überschritten wird:

  • Innerorts:                                                          ab 25 km/h
  • Ausserorts und Autostrasse:                            ab 30 km/h
  • Autobahn:                                                         ab 35 km/h

Im Strafverfahren ist in der Regel eine Geldstrafe oder in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe vorgesehen. Administrativrechtlich erfolgt ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten.

«Raserdelikt»:

Wird die Geschwindigkeit in besonders gravierendem Ausmass überschritten, liegt eine Verletzung elementarer Verkehrsregeln vor, bei der ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen wird.

Eine besonders krasse Missachtung liegt vor, wenn folgende Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden:

  • Bei Höchstgeschwindigkeit 30 km/h:              ab 40 km/h
  • Bei Höchstgeschwindigkeit 50 km/h:              ab 50 km/h
  • Bei Höchstgeschwindigkeit 60 km/h:               ab 60 km/h
  • Bei Höchstgeschwindigkeit 80 km/h:               ab 80 km/h

Solche Geschwindigkeitsüberschreitungen werden umgangssprachlich als «Raserdelikt» bezeichnet. Im Strafverfahren droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und bis zu vier Jahren. Administrativrechtlich ist ein Führerausweisentzug von mindestens zwei Jahren vorgesehen.

Relativität der Richtwerte und Strafzumessung im Einzelfall

Abschliessend ist festzuhalten, dass die vorstehenden Zahlen lediglich als Richtwerte zu verstehen sind und keine zwingende Geltung beanspruchen. Je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kann ein Abweichen angezeigt oder erforderlich sein. So hat das Bundesgericht im Urteil BGer 6B_973/2020 vom 25. Februar 2021 entschieden, dass der Richtwert von 35 km/h für eine schwere Widerhandlung auf der Autobahn dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit infolge einer Baustelle von 120 km/h auf 80 km/h herabgesetzt wurde. In solchen Konstellationen entspricht das Gefahrenpotenzial eher demjenigen einer Ausserortsstrecke als jenem einer Autobahn, weshalb die entsprechenden Grenzwerte für Ausserortsstrassen heranzuziehen sind.

Auch hinsichtlich des konkreten Strafmasses ist stets eine einzelfallbezogene Beurteilung erforderlich, weshalb im Rahmen dieses Beitrags bewusst auf die Nennung konkreter Strafen verzichtet wurde. Zudem bestehen kantonale Unterschiede. Ein Vergleich der Empfehlungen der Kantone St. Gallen und Zürich zeigt beispielsweise, dass St. Gallen für eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 35 bis 39 km/h eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen vorsieht, während der Kanton Zürich für dieselbe Überschreitung lediglich 10 Tagessätze empfiehlt. Insgesamt bedarf daher jeder Fall einer sorgfältigen Prüfung, um abschliessend beurteilen zu können, ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Patrick Stach
Patrick Stach
Senior Partner 

stach@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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