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Ausschlussgründe im Markenrecht (Schweiz)

Marken sind aus dem Geschäftsalltag nicht mehr wegzudenken: Marken sind Zeichen, die dazu dienen, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 MSchG). Marken haben mithin eine Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion. Wer eine Marke eintragen will, erhält jedoch nicht in jedem Fall Schutz. Das Gesetz kennt sogenannte Ausschlussgründe, die verhindern, dass bestimmte Zeichen überhaupt als Marke geschützt werden können. Dabei ist zwischen absoluten und relativen Ausschlussgründen zu unterscheiden.

Absolute Ausschlussgründe

Absolute Ausschlussgründe betreffen allgemeine Interessen und werden im Eintragungsverfahren zwingend von Amtes wegen geprüft. Die absoluten Ausschlussgründe werden in Art. 2 MSchG abschliessend geregelt. Der Markenschutz wird in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Zeichen des Gemeinguts: Als «Gemeingut» gelten Zeichen, die freihaltebedürftig sind oder denen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. So sind rein beschreibende Bezeichnungen, wie etwa «Apfel» für einen Apfel, nicht schutzfähig. Ebenfalls nicht schutzfähig sind einfache Zeichen oder Farben. Ein ursprünglich nicht schutzfähiges Zeichen kann jedoch Markenschutz erlangen, wenn es sich im Verkehr durchgesetzt hat.
  • Schutzunfähige Waren- und Verpackungsformen: Vom Markenschutz ausgeschlossen sind diejenigen Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, sowie Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind. Auch hier steht der Ausschlussgrund des Gemeinguts im Vordergrund.
  • Irreführende Zeichen: Es gilt das Verbot irreführender Zeichen. Eine Marke darf beim Publikum keine falschen Vorstellungen etwa zur Herkunft, Qualität oder zu anderen Eigenschaften eines Produkts erwecken.
  • Rechts-, sitten- und ordnungswidrige Zeichen: Schliesslich darf ein Zeichen weder rechts- noch sittenwidrig sein oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen.

Relative Ausschlussgründe

Relative Ausschlussgründe schützen die Rechte bereits bestehender Markeninhaber und werden nicht von Amtes wegen geprüft, sondern müssen von diesen geltend gemacht werden. Die relativen Ausschlussgründe berücksichtigen eingetragene Marken sowie in der Schweiz notorisch bekannte Marken. Gemäss Art. 3 Abs. 1 MSchG ist der Markenschutz ausgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Zeichenähnlichkeit: Das neue Zeichen ist mit der älteren Marke identisch oder weist eine Ähnlichkeit auf. Die Zeichenähnlichkeit ist aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen.
  • Gleichartigkeit: Das Zeichen wird für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen verwendet wie die ältere Marke. Berühmte Markensind auch ausserhalb des Gleichartigkeitsbereichs geschützt.
  • Verwechslungsgefahr: Sind Zeichenähnlichkeit und Gleichartigkeit zu bejahen, ist abschliessend zu prüfen, ob sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Ein konkreter Verwechslungsfall muss dabei nicht nachgewiesen werden; es genügt, wenn das jüngere Zeichen die Botschaft «Ersatz für» oder «gleich gut wie» beim Publikum vermittelt.

Fazit

Bei der Wahl der Marke sollten die Ausschlussgründe stets im Hinterkopf behalten werden. Entscheidend ist eine sorgfältige Vorbereitung, insbesondere eine vorgängige Recherche nach älteren Marken. Wer hier umsichtig vorgeht, kann rechtliche Konflikte im Markt vermeiden. In unklaren oder komplexeren Fällen kann es sinnvoll sein, frühzeitig rechtlichen Rat beizuziehen.

Michael Kummer
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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