Das moderne Wirtschaftsleben ist durch ein ausgeprägtes Vertragswachstum gekennzeichnet. Online-Shops, Dienstleister, Kreditinstitute oder Versicherungsgesellschaften kontrahieren täglich in erheblichem Umfang über weitgehend kongruente Vertragsinhalte. Um nicht jeden einzelnen Vertrag individuell aushandeln zu müssen, hat sich in der Praxis im Hinblick auf den Abschluss einer Vielzahl gleichartiger Verträge die Vorformulierung gleichbleibender Vertragsbedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen etabliert.
Missbrauchspotenzial
Die Verwendung von AGB birgt ein grosses Missbrauchspotenzial. Indem der Verwender die Vertragsbedingungen einseitig diktiert, während die andere Vertragspartei diese meist ungelesen akzeptiert, besteht die Gefahr, dass der Verwender sich selbst Vorteile verschafft, während Kosten und Risiken auf die andere Partei abgewälzt werden. Diese Problematik verschärft sich, wenn ganze Wirtschaftszweige (mehr oder weniger) einheitliche AGB verwenden und Vertragspartner faktisch vor die Entscheidung gestellt werden, entweder die vorgegebenen Bedingungen zu akzeptieren oder auf den Vertrag vollständig zu verzichten, ein klassisches „take it or leave it“-Szenario.
Zum Schutz des AGB-Übernehmers haben Gesetzgeber und Rechtsprechung daher im Falle der Globalübernahme von AGB, wenn also der Kunde die AGB als Ganzes akzeptiert, ohne deren Inhalt im Detail zu kennen, einige Regeln eingeführt.
Ungewöhnlichkeitsregel
Eine dieser Regeln ist die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach Lehre und Rechtsprechung kann einer AGB-Klausel aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel die vertragliche Wirksamkeit versagt werden, wenn sie bei objektiver Auslegung nach dem Vertrauensprinzip als so ungewöhnlich qualifiziert werden muss, dass der Kunde nach den gesamten Umständen nicht mir ihr rechnen musste. Dementsprechend wird auf den Geschäftswillen abgestellt. Die Ungewöhnlichkeitsregel beinhaltet eine subjektive und eine objektive Komponente.
Subjektive Komponente
Die subjektive Komponente wird aus der Perspektive der global zustimmenden Partei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilt. Massgeblich ist unter anderem die Geschäfts- und Branchenerfahrung der global zustimmenden Partei: Je geringer diese Erfahrung, desto wahrscheinlicher ist die Annahme einer subjektiven Ungewöhnlichkeit. Eine Klausel kann somit für einen Branchenfremden ungewöhnlich sein, während sie für einen Branchenkenner als üblich gilt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Klarstellung, dass die Ungewöhnlichkeitsregel nicht allein zum Schutz schwächerer oder unerfahrener Vertragsparteien dient. Ihr primärer Zweck ist der Schutz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr.
Objektive Komponente
Neben der subjektiven Ungewöhnlichkeit muss die fragliche Klausel objektiv betrachtet einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen. Dies ist der Fall, wenn sie den Charakter des Vertrags wesentlich verändert oder in erheblichem Umfang aus dem gesetzlichen Rahmen des jeweiligen Vertragstypus herausfällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsposition des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich einzustufen.
Fazit
Die Ungewöhnlichkeitsregel stellt einen wesentlichen Schutzmechanismus im schweizerischen Vertragsrecht dar, der verhindern soll, dass AGB-Verwender ihre Rechtsposition auf Kosten des global zustimmenden Vertragspartners einseitig verbessern. Subjektiv setzt sie voraus, dass die global zustimmende Partei branchenfremd ist, die fragliche Klausel also für sie unerwartet ist; objektiv, dass die fragliche Klausel einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Sie ist konkreter Ausdruck des Vertrauensprinzips und trägt zur Wahrung von Treu und Glauben auch bei vorformulierten Verträgen bei.

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