Wenn das Betreibungsamt die Lohnpfändung ankündigt, fühlen sich viele Betroffene in einer Sackgasse. Der monatliche Lohn wird plötzlich zum Gegenstand behördlicher Zwangsvollstreckungsmassnahmen. Doch das schweizerische Recht bietet wirksame Schutzmechanismen. Wer die Regeln kennt, kann oft eine tragbare Lösung erreichen.
Die gesetzliche Grundlage: Schutz des Existenzminimums
Die Lohnpfändung ist in Art. 93 SchKG geregelt. Erwerbseinkommen jeder Art, welches nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar ist, kann so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Art. 93 SchKG garantiert dem Schuldner und seiner Familie die Möglichkeit, eine anständige Existenz zu führen (BGer 5A_792/2021). Wichtig ist hierbei, dass die Pfändung von Einkommen auf längstens ein Jahr beschränkt ist (Art. 93 Abs. 2 SchKG).
Das Existenzminimum: Was bleibt unantastbar?
Das Betreibungsamt stützt sich bei der Berechnung des Existenzminimums auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungsbeamten der Schweiz. Berücksichtigt werden unter anderem:
- Grundbetrag für den Unterhalt
- Mietkosten und Heizung
- Krankenkassenprämien für die obligatorische Grundversicherung (BGer 7B.225/2003)
- Jahresfranchise der obligatorischen Grundversicherung (BGE 129 III 242)
- Notwendige Kosten für den Arbeitsweg
- Familienzuschläge für Kinder
Die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt stellt keinen formellen Entscheid dar, sondern lediglich die Begründung für die Einkommenspfändung.
Wichtige Abzüge
Lebt der Schuldner mit einem volljährigen Kind zusammen, ist ein angemessener Anteil des Kindes an den Wohnkosten zu berücksichtigen. Naturalbezüge wie freie Kost oder Dienstkleidung sind vom Existenzminimum in Abzug zu bringen.
Nicht berücksichtigt werden Steuern und Prämienaufwand für private Lebensversicherungen (BGE 81 III 144).
Feste Quote oder schwankendes Einkommen?
Bezieht der Schuldner einen regelmässigen Lohn, pfändet das Betreibungsamt in der Regel eine feste Quote. Bei schwankendem Einkommen (Stundenlohn, Saisonarbeiter) setzt das Betreibungsamt das monatliche Existenzminimum fest und weist den Arbeitgeber an, alle diesen Betrag übersteigenden Einkünfte abzuliefern.
Für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse ist der Zeitpunkt der Pfändung massgebend. Das Betreibungsamt hat die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären. Dennoch obliegt es dem Schuldner, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten (BGer 5A_567/2013).
Der Ausgleichsanspruch: Ein oft übersehenes Recht
Bei schwankendem Einkommen hat der Schuldner Anspruch auf einen Ausgleich, wenn sein Lohn zeitweilig unter das Existenzminimum sinkt. Das Betreibungsamt muss vorzeitige Auszahlungen der Lohnüberschüsse an die Gläubiger unterlassen (BGer 5A_567/2013).
Besonders wichtig: Der Schuldner braucht sich nicht bis zum Ende der Pfändungsdauer zu gedulden. Soweit er einen Lohnausfall ziffernmässig nachweist, hat ihm das Betreibungsamt sofort das zur Erreichung des Existenzminimums Fehlende aus den verfügbaren Lohnüberschüssen auszurichten (BGer 5A_567/2013). Ein zeitweiliger Mindererwerb kann mit dem pfändbaren Mehrerlös der übrigen Zeit ausgeglichen werden (BGE 102 IV 248).
Direkte Bezahlung der Krankenkassenprämien
Seit dem 1. Juli 2024 gilt eine wichtige Neuerung: Auf Antrag weist das Betreibungsamt den Arbeitgeber an, während der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Krankenkassenprämien erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen (Art. 93 Abs. 4 SchKG). Das Amt begleicht diese direkt beim Versicherer.
Wer seine Krankenkassenprämien nicht bezahlt, riskiert, dass diese nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden (BGer 2C_884/2022). Dies kann die pfändbare Quote erhöhen.
Die Rolle des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist sogenannter Drittschuldner. Gemäss Art. 99 SchKG wird ihm angezeigt, dass er mit befreiender Wirkung nur noch an das Betreibungsamt leisten kann. Der Arbeitgeber ist nicht legitimiert, gegen eine Lohnpfändung Beschwerde zu führen.
Anpassung und Revision
Ändern sich die Verhältnisse, muss das Betreibungsamt die Pfändung anpassen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Nachträgliche Veränderungen hat der Schuldner im Rahmen einer Revision beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGer 5A_567/2013). Dies erfolgt in der Regel nur auf Antrag.
Fazit
Die Lohnpfändung ist ein massiver Eingriff, aber kein Schicksal. Das schweizerische Recht sieht wichtige Schutzmechanismen zugunsten des Schuldners vor. Wer die Regeln kennt und aktiv mitarbeitet, kann oft eine tragbare Lösung erreichen.

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