Mit dem neuen Jahr tritt auch eine neue Handelsregisterverordnung in Kraft. Das Ziel dieser Revision war es, das Handelsregister zu modernisieren. Dadurch kann das wichtige Instrument seine Aufgabe, Sicherheit und Effizienz im Rechtsverkehr, weiterhin erfüllen. Eine grosse Änderung ist die Abschaffung der Handelsregistersperre, auf welche im folgenden Artikel eingegangen wird.
Die Handelsregistersperre war ein Instrument, um Handelsregistereinträge temporär zu verhindern. Problematisch war jedoch, dass dieses eigentlich effektive Instrument ein sehr hohes Missbrauchspotential aufwies, was schlussendlich auch zu sehr viel Kritik führte. In der nicht revidierten Regelung nach Art. 162 f. HRegV war es möglich, dass Drittpersonen einen Einspruch gegen einen Eintrag erheben konnten. Dieser Einspruch führte dann zu einer Sperre von mindestens 10 Tagen und musste nicht begründet werden. In der Frist von 10 Tagen musste dann nachgewiesen werden, dass beim Gericht ein Gesuch eingereicht wurde, um eine vorsorgliche Handelsregistersperre zu erlassen. War dies der Fall, blieb die Sperre meistens rechtskräftig, bis das Gesuch ordentlich abgelehnt wurde. Es war somit sehr einfach ein Handelsregistereintrag zu verhindern. Weiter problematisch waren die Ketteneinsprachen wo mehrere Personen nacheinander Einspruch beim Handelsregisteramt erhoben haben. Dies geschah meist kurz vor Ablauf der 10 Tage Frist. Dadurch konnte unbegründet ein Handelsregistereintrag auf längere Zeit blockiert werden.
Die Streichung der Handelsregistersperre wurde anhand von Art. 262 lit. c ZPO, begründet. Mit Art. 262 lit. c ZPO besteht eine gesetzliche Grundlage, um Registerbehörden vorsorglich anzuweisen, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen. Eine vorsorgliche Massnahme kann auch ohne Anhörung der Gegenpartei angeordnet werden. Aufgrund dessen lässt sich ein vergleichbarer Rechtsbehelf auf Verordnungsstufe sachlich nicht mehr begründen. Für eine Streichung der Art. 162 und 163 HRegV spricht zudem, dass sich die Handelsregisterbehörden nicht mehr mit Fragen rund um die jetzt abgeschaffte Registersperre wie z.B. Umfang, Kettensperren oder gültige Prosequierung beschäftigen müssen.
Ab dem 1. Januar 2020 muss dann die gesuchstellende Person glaubhaft machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein Nachteil droht. Ferner muss die Massnahme verhältnismässig sein. Somit wird es immer noch möglich sein, bei Dringlichkeit eine Handelsregistersperre anzuordnen, jedoch wurde das Missbrauchspotential minimiert.

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