Seit dem 1. November 2020 ist es bei Neugründungen nicht mehr möglich, Inhaberaktien auszugeben. Ab dem 30. April 2021 sind Inhaberaktien nicht mehr zulässig. Bis dahin besteht für Gesellschaften mit Inhaberaktien die Möglichkeit einer freiwilligen Umwandlung in Namenaktien.
Seit dem 1. November 2020 sind Inhaberaktien grundsätzlich unzulässig. Es bestehen jedoch weiterhin zwei Ausnahmen, die eine Zeichnung von Inhaberaktien ermöglichen. Dies ist der Fall, wenn eine Gesellschaft ihre Aktien an einer Börse kotiert oder wenn sie ihre Beteiligungspapiere als Bucheffekten ausgestaltet. Bei der zweiten Ausnahme müssen die Beteiligungspapiere bei einer schweizerischen Verwahrungsstelle hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sein. Die übrigen Gesellschaften, die keinen Ausnahmetatbestand erfüllen, können noch bis zum 30. April 2021 ihre Inhaberaktien freiwillig in Namenaktien umwandeln. Für die Eigentümer der umgewandelten Namenaktien besteht die Pflicht noch vor dem 1. Mai 2021, sich bei der Gesellschaft zu melden (GAFI-Meldepflicht).
Ab dem 1. Mai 2021 kann eine Gesellschaft Inhaberaktien nicht mehr freiwillig in Namenaktien umwandeln. Stattdessen werden Inhaberaktien ab diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Gesellschaft ist dann verpflichtet, ihre Statuten bei nächster Gelegenheit anzupassen und ein Aktienbuch zu führen, in welchem alle Eigentümer der umgewandelten Namenaktien, die ihrer Meldepflicht nachgekommen sind, eingetragen werden.
Nach dem 1. Mai 2021 kann ein Eigentümer eine umgewandelten Inhaberaktie seine Meldung nicht mehr direkt bei der Gesellschaft vornehmen. Er muss zuerst die Zustimmung der Gesellschaft einholen und dann bis zum 31. Oktober 2024 seine Meldung beim zuständigen Gericht nachholen. Dabei muss der Aktionär in seinem Antrag seine Aktionärseigenschaft nachweisen, wobei ein Aktienzertifikat allein nicht genügt. Vielmehr muss ein Zeichnungsschein oder ein Zessionsvertrag vorgewiesen werden.
Ab dem 1. November 2024 werden Inhaberaktien von Inhaberaktionären, welche ihre GAFI-Meldepflicht bis zum 31. Oktober 2024 nicht erfüllt haben, von Gesetzes wegen nichtig. Die nichtigen Aktien werden durch gesellschaftseigene Aktien ersetzt, wobei die Gesellschaft dann frei über diese verfügen kann. Der ehemalige Inhaberaktionär hat dann die Möglichkeit bis zum 31. Oktober 2034 für die Annullierung seiner Aktien einen Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen.
Es ist daher unbedingt zu empfehlen, allenfalls noch bestehende Inhaberaktien vor dem 30. April 2021 freiwillig in Namenaktien umzuwandeln. Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Umwandlung und stehen Ihnen für Fragen jederzeit zur Verfügung.
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