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Anwendung des Medienprivilegs im Strafverfahren

In einem Entscheid des Bundesgerichts (6B_440/2019), wurde der Begriff des Medienprivilegs näher definiert. Im behandelten Fall ging es um einen Facebook-Nutzer, der einen Beitrag geteilt hat. Dieser Beitrag beschuldigte eine Person des Antisemitismus. Zudem hat der Facebook-Benutzer noch einen Kommentar dazu abgegeben. Der geteilte Beitrag und der Kommentar wurde dann von Freunden des Facebook-Nutzers gesehen. Das Obergericht des Kanton Berns sprach infolgedessen dem Facebook-Nutzer die Weiterverbreitung einer üblen Nachrede schuldig. Der Beschuldigte rief dann das Bundesgericht an.

Das Bundesgericht ist in seiner Erwägung näher auf den Begriff des Medienprivilegs eingegangen. Gemäss StGB 28 ist bei einer strafbaren Handlung, die durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangen wurde, grundsätzlich nur der Autor des Beitrags strafbar. Laut Bundesgericht ist der Medienbegriff in StGB 28 weit gefasst, und beinhaltet somit Facebook. Das bedeutet, dass Facebook in diesem Fall als ein solches Medium bezeichnet werden kann.

Das Bundesgericht erläuterte weiter, dass das Medienprivileg nur für Personen gilt, welche notwendigerweise innerhalb der typischen Herstellungs- und Verbreitungskette des Mediums tätig sind. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass der Facebook-Nutzer in diesem Fall nicht mehr Teil dieser Kette war. Der Post war mit der Veröffentlichung nicht mehr unter Kontrolle des Herstellers. Das Bundesgericht kam somit zum Schluss, dass das Medienprivileg in diesem Fall nicht zur Anwendung kommt.

Das Bundesgericht prüfte weiter die im Facebook-Artikel enthaltenen Vorwürfe, was für diesen Artikel jedoch nicht direkt von Belangen ist.

Ferner wurde noch festgehalten, dass in einem Fall wie diesem grundsätzlich eine strafbare Weiterverbreitung der üblen Nachrede (StGB 173) in Frage käme, dies jedoch immer einer Betrachtung im Einzelfall bedarf.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil die Beschwerde des Facebook-Nutzers teilweise gutgeheissen, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Michael Kummer
Michael Kummer
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