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Arbeitnehmer, die von zu Hause arbeiten: Betriebsstättenrisiko im interkantonalen Kontext 

Durch die Covid-19-Pandemie wurde die Arbeit von zu Hause aus zur neuen Norm für viele Unternehmen und Angestellte. Dieser Trend, dass Menschen ausserhalb des Büros arbeiten, wird sich auch in Zukunft fortsetzen. Diese neue Form der Arbeitsverrichtung wirft verschiedene rechtliche Fragen auf, unter anderem auch Steuerfragen. Eine dieser Steuerfragen ist, wo das Unternehmen besteuert wird, wenn dessen Arbeitnehmer dezentral ihre Arbeit verrichten. Aus steuerlicher Sicht birgt die Telearbeit nämlich das Risiko, dass die Tätigkeit eines Mitarbeiters im Homeoffice eine Betriebsstätte darstellen könnte. Unterhält ein Unternehmen an einem Ort eine Betriebsstätte, führt das zu einer beschränkten Steuerpflicht am jeweiligen Ort. 

Während diese Problematik im internationalen Kontext bereits bekannt ist und breit diskutiert wird, stellen sich nun die gleichen Fragen und Herausforderungen auch im interkantonalen Kontext. Aufgrund des Föderalismus in der Schweiz und der damit verbundenen, weitreichenden Souveränität der Kantone in Steuerfragen und der stark variierenden Steuersätze zwischen den Kantonen bietet die Telearbeit Anlass zu Diskussionen. Am 26. April 2022 hat sich nun auch die Schweizerische Steuerkonferenz mit dieser Problematik befasst und hat eine Analyse zur Auslegung und Anwendung der bestehenden Steuervorschriften auf die momentane Lage veröffentlicht.

Diese Analyse ist zum Schluss gekommen, dass Arbeitnehmer, die von zu Hause arbeiten im Hinblick auf die interkantonale Steuerallokation in der Regel keine zusätzliche Betriebsstätte für das Unternehmen begründen. Dies gilt auch für jene Unternehmen, die ein vollständig dezentralisiertes Geschäftsmodell betreiben, bei dem alle Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten müssen und das Unternehmen keine Arbeitsplätze in den eigenen Räumlichkeiten anbietet. Verfügt ein Unternehmen über eine Betriebsstätte in einem zweiten Kanton, so bleiben die Arbeitnehmer dem Steuerdomizil zugeordnet, in welchem sie angestellt wurden, auch wenn sie von zu Hause arbeiten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Unternehmen an diesem Standort weiterhin eine physische Präsenz hat. Anderenfalls würden sie dem Hauptsteuerdomizil des Unternehmens zugeordnet.

Grundsätzlich befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person am Ort ihres Geschäftssitzes. Von diesem Grundsatz wird jedoch abgewichen, wenn die Geschäftsführung und Verwaltung des Unternehmens, an einem anderen Ort als dem Sitz stattfindet. Bei grossen Unternehmen wird die Telearbeit eines Mitarbeiters in dieser Funktion noch keine Probleme bereiten. Bei kleineren Unternehmen mit nur einem Mitarbeiter oder einer sehr begrenzten Anzahl von Mitarbeitern ist jedoch Vorsicht geboten. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens kann nämlich in einen anderen Kanton verlegt werden, wenn der mit der Geschäftsleitung beauftragte Mitarbeiter die tägliche Geschäftsführung dauerhaft von zu Hause aus wahrnimmt.

In der Schweiz gibt es eine gut etablierte Praxis für Steuerentscheidungen. So ist es üblich, dass Steuerpflichtige einen Steuervorbescheid beantragen, um von den zuständigen Steuerbehörden Rechtssicherheit in Bezug auf eine bestimmte Anfrage und einen bestimmten Sachverhalt zu erhalten. Bei Unsicherheiten ist es daher empfehlenswert, bereits im Vorfeld einen solchen Steuervorbescheid einzuholen. So kann späteren Problemen vorgebeugt werden.

Stach Rechtsanwälte AG
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
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