Das Bundesgericht hat im Entscheid, BGE 5A_126/2020, die Auskunftspflicht eines Dritten gegenüber der Konkursverwaltung konkretisiert. Im genannten Entscheid ging es darum, dass die Bank der Konkursitin damit beauftragt wurde, dem Konkursamt Auskunft bezüglich ihrer Aktiven, respektive ihres Vermögens zu erteilen. Die Bank stellte in Folge darauf nur einen Teil der vom Konkursamt geforderten Informationen zur Verfügung und plädierte darauf, dass die Auskunftspflicht nach SchKG 222 Abs. 4 damit erfüllt sei. Der Prozess gelangte darauf ans Bundesgericht, wo die Auskunftspflicht nach SchKG 222 Abs. 4 und OR 400 Abs. 1 konkretisiert wurde. Folgend werden die Erwägungen des Bundesgerichts erläutert.
Das Auskunftsrecht der Konkursverwaltung nach SchKG 222 Abs. 4 verpflichtet Dritte die über Vermögenswerte des Schuldners verfügen, bei Straffolge, zur gleichen Auskunft wie der Schuldner. Dies betrifft auch die Herausgabepflicht.
Konkret betrifft die Auskunftspflicht des Dritten alle Gegenstände, die der Dritte auf Rechnung des Schuldners hält. Dazu kommen Guthaben und Forderungen, die der Schuldner gegen den Dritten besitzt. Somit hat der Dritte dem Konkursamt Auskunft über alle Informationen, welche für das Erstellen eines Inventars notwendig sind, zu beschaffen.
Banken können sich in solchen Fällen laut Bundesgericht nicht auf das Bankengeheimnis berufen und dadurch die Auskunft verweigern.
Das Bundesgericht konkretisierte folgend, die Auskunftspflicht und die Herausgabepflicht im Auftragsrecht (OR 400 Abs. 1). Wie oben beläuft sich auch hier die Auskunftspflicht eines Dritten auf alle Gegenstände, die der Dritte auf Rechnung des Schuldners haltet, sowie Guthaben und Forderungen, die der Schuldner gegen den Dritten besitzt. Zudem müssen die Informationen klarerweise vollständig und wahrheitsgemäss sein.
Die Herausgabepflicht betrifft die Herausgabe von Unterlagen sowie die Vorlage von Unterlagen zu den für den Schuldner geführten Geschäften. Rein interne Unterlagen fallen nicht unter die Herausgabepflicht.
Das Bundesgericht konkretisierte somit, dass der Beauftragte (in diesem Fall die Bank) die Herausgabe von Dokumenten nur verweigern kann, wenn er auch gegenüber dem konkursiten Auftraggeber nicht herausgabepflichtig ist. Somit wurde schlussendlich im Entscheid die Beschwerde der Bank abgelehnt