Bau- und immobilienrecht
Immobilientransaktionen, Baurecht, Planungsrecht, Total- und Generalunternehmer, Werkvertrag, Pachtvertrag, Mietvertrag, Architekturvertrag, Baurekurs
In bau- und immobilienrechtlichen Fragen des privaten- und öffentlichen Rechts bieten wir unseren Klienten verschiedenen Dienstleistungen. Unseren Klienten stehen wir mit Rat und Tat zur Verfügung, wenn es darum geht, Immobilien zu erwerben, bau- und umweltrechtliche Bewilligungen zu erlangen, Werkverträge für Projektrealisierungen zu erarbeiten, Mietverträge aufzusetzen oder Grundeigentum zu veräussern.
Wir beraten und unterstützen Sie unter anderen in Bezug auf folgende Themen:
- Baurecht
- Planungsrecht
- Immobilientransaktionen
- Bewilligungsverfahren
- Grundstückkaufverträge
- Generalunternehmerverträge
- Baurechtsverträge
- Mietverträge
- Pachtverträge
- Werkverträge
- Architekturverträge
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Fokus
Beweisführung im Werkvertragsrecht
Im Werkvertragsrecht, das die Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelt, können verschiedene Beweisproblematiken auftreten, die die Klärung von Streitigkeiten erschweren. Diese Probleme betreffen oft die Feststellung von Mängeln, Vertragsverletzungen oder die Erfüllung von Pflichten. Im Folgenden werden einige der zentralen Beweisproblematiken im Werkvertragsrecht beleuchtet.
Der CHF-Libor wird vom SARON abgelöst
Der Libor, einer der wichtigsten Zinssätze im globalen Finanzsystem, wird nur noch bis Ende 2021 durch die britische Finanzmarktaufsicht (FCA) gestützt. Dies hat zur Folge, dass per Ende 2021 ein neuer Referenzzinssatz für Finanzierungen benötigt wird. In der Schweiz hat die Nationale Arbeitsgruppe für Referenzzinssätze den SARON vorgeschlagen.
Braucht es für den Bau einer Elektroauto Ladestation die Zustimmung der Stockwerkeigentümer?
Der Megatrend der Nachhaltigkeit führt zu vielen Veränderungen; diese sind vor allem auch im Bereich des Automobilverkehrs zu erkennen. Die Nachfrage nach elektrisch betriebenen Fahrzeugen steigt von Jahr zu Jahr stark an. Damit steigt auch die Nachfrage von Ladestationen. Sollen Ladestationen in einer Garage oder Einstellhalle eines Gebäudes im Stockwerkeigentum errichtet werden, stellt sich die Frage, ob es zum Bau einer solchen Ladestation, der Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer bedarf.