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Bau- und immobilienrecht

Immobilientransaktionen, Baurecht, Planungsrecht, Total- und Generalunternehmer, Werkvertrag, Pachtvertrag, Mietvertrag, Architekturvertrag, Baurekurs

In bau- und immobilienrechtlichen Fragen des privaten- und öffentlichen Rechts bieten wir unseren Klienten verschiedenen Dienstleistungen. Unseren Klienten stehen wir mit Rat und Tat zur Verfügung, wenn es darum geht, Immobilien zu erwerben, bau- und umweltrechtliche Bewilligungen zu erlangen, Werkverträge für Projektrealisierungen zu erarbeiten, Mietverträge aufzusetzen oder Grundeigentum zu veräussern.

Wir beraten und unterstützen Sie unter anderen in Bezug auf folgende Themen:

  • Baurecht
  • Planungsrecht
  • Immobilientransaktionen
  • Bewilligungsverfahren
  • Grundstückkaufverträge
  • Generalunternehmerverträge
  • Baurechtsverträge
  • Mietverträge
  • Pachtverträge
  • Werkverträge
  • Architekturverträge

Ihre Experten

Patrick Stach

Senior Partner

Michael Kummer

Senior Partner

Sheila Stach

Junior Associate

Sven Pschorn

Junior Associate

Faris Beganovic

Junior Associate

Filip Lapadatovic

Junior Associate

Fokus

Die Kündigungssperrfrist im Mietrecht

Wer als Vermieter eine mietrechtliche Auseinandersetzung mit dem Mieter führt, sollte sich der Folgen einer einvernehmlichen Erledigung bewusst sein: Eine Einigung – sei es vor der Schlichtungsbehörde, vor Gericht oder ausserhalb eines Verfahrens – löst regelmässig eine dreijährige Kündigungssperrfrist zulasten des Vermieters aus. Wer dies übersieht, verliert für drei Jahre die Möglichkeit, das Mietverhältnis ordentlich zu beenden. Das kann nicht zuletzt bei einem Verkauf ein Hindernis sein.

Die Mieterausweisung aus der Perspektive des Vermieters

Verlässt ein Mieter nach gültiger Kündigung des Mietvertrages das Mietobjekt nicht, ergreifen Vermieter oftmals eigenmächtig Massnahmen wie das Austauschen der Schlösser. Solche Massnahmen sind jedoch unzulässig und ziehen nicht selten zivil- und strafrechtliche Verfahren nach sich.
Der Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache ist auf dem Rechtsweg durchzusetzen und setzt voraus, dass der Mieter ohne Nutzungsrecht im Besitz der Mietsache verbleibt. Je nach konkreter Sach- und Rechtslage ist die prozessuale Durchsetzung dieses Anspruches allerdings anders anzugehen.

Revidierte Geldwäschereigesetzgebung – Auswirkungen auf Immobilienmakler

Mit der am 26. September 2025 verabschiedeten Teilrevision des Geldwäschereigesetzes erweitert die Schweiz den Anwendungsbereich der geldwäschereirechtlichen Vorschriften. Neu können auch bestimmte berufsmässig erbrachte Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften unter das Gesetz fallen.
Davon betroffen sein können insbesondere Immobilienmakler und Berater, die bei Grundstücktransaktionen mitwirken.