Die zunehmende Verbreitung von Remote-Working und grenzüberschreitendem Homeoffice bringt steuerliche Herausforderungen und Unsicherheiten für Unternehmen mit sich. Bei Arbeitnehmern mit steuerlichem Wohnsitz in der Schweiz können Doppelbesteuerungsabkommen eine Rolle spielen, besonders die „Monteur-Klausel“, die besagt, dass bei einem Aufenthalt von weniger als 183 Tagen im Gastland der Lohn in der Schweiz besteuert wird. Für im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer gilt das Arbeitsortsprinzip, und der Lohn wird in der Schweiz quellenbesteuert, wobei die exakte Besteuerung von spezifischen Doppelbesteuerungsabkommen abhängt. Ein zentrales Problem ist auch die Möglichkeit der Begründung einer Betriebsstätte im Ausland durch Homeoffice-Arbeit von leitenden Angestellten, was zu zusätzlichen Steuerverpflichtungen für das Unternehmen führen kann.
Grenzüberschreitendes Homeoffice ist zwar ein attraktives Arbeitsmodell, birgt jedoch erhebliche steuerliche Risiken für Arbeitgeber. Unternehmen müssen sich der komplexen Regelungen und potenziellen Steuerpflichten in verschiedenen Ländern bewusst sein, um nicht in steuerliche Fallen zu geraten. Es ist entscheidend, sich proaktiv über die Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Staaten zu informieren und angemessene Vorkehrungen zu treffen.
Das Erwerbseinkommen von Angestellten, die im Ausland im Homeoffice arbeiten, soll weiterhin in der Schweiz besteuert werden, vorausgesetzt, dass die Schweiz durch internationale Abkommen das Besteuerungsrecht erhält. Dieser Schritt zielt darauf ab, die Steuereinnahmen in der Schweiz zu schützen. Konkret wurde ein rechtlicher Rahmen in einem Abkommen mit Frankreich vorgesehen. Am 9. Juni 2023 entschied der Bundesrat, eine Überprüfung des nationalen Steuerrechts vorzunehmen und startete die dazu notwendige Vernehmlassung.
Aktuell zahlen Grenzgänger aus dem Ausland in der Schweiz Quellensteuer auf ihr Erwerbseinkommen. Nach bestehenden Vereinbarungen kann jedoch das Einkommen, das durch Homeoffice-Arbeit erzielt wird, vom Wohnsitzland des Arbeitnehmers besteuert werden.
Im vergangenen Jahr einigten sich die Schweiz und Frankreich in einem Zusatz zum Doppelbesteuerungsabkommen darauf, dass Grenzgänger ab dem 1. Januar 2023 die Quellensteuer in der Schweiz auf ihr gesamtes Arbeitseinkommen zahlen, sofern sie nicht mehr als 40% ihrer Arbeitszeit im Homeoffice verbringen. Dieses Zusatzabkommen soll am 30. Juni 2023 endgültig ratifiziert werden. Mit dem neuen Gesetzesentwurf wird dieses Prinzip in das schweizerische Steuerrecht integriert. Damit wird sichergestellt, dass das Einkommen von Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz besteuert wird, auch wenn sie nicht physisch in der Schweiz arbeiten.