Im Werkvertragsrecht, das die Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer regelt, können verschiedene Beweisproblematiken auftreten, die die Klärung von Streitigkeiten erschweren. Diese Probleme betreffen oft die Feststellung von Mängeln, Vertragsverletzungen oder die Erfüllung von Pflichten. Im Folgenden werden einige der zentralen Beweisproblematiken im Werkvertragsrecht beleuchtet.
Verdeckte Mängel:
Eine häufige Herausforderung liegt in der Identifikation von verdeckten Mängeln. Diese treten erst nach einer gewissen Nutzungsdauer oder unter speziellen Bedingungen zutage. Die Beweislast dafür, dass solche Mängel bereits bei der Übergabe bestanden haben, liegt oft beim Auftraggeber. Hierbei können technische Gutachten oder die Hinzuziehung von Experten notwendig sein, um den Beweis zu erbringen.
Beweisführung bei mündlichen Absprachen:
Nicht alle Vereinbarungen werden schriftlich fixiert, und mündliche Absprachen können zu Unsicherheiten führen. Die Beweislast bezüglich mündlicher Vereinbarungen liegt bei dem, der sie geltend macht. Das Fehlen schriftlicher Dokumentation kann die Beweisführung erheblich erschweren.
Beweis der Mangelfreiheit:
Auftragnehmer sind häufig darum bemüht, die Mangelfreiheit ihrer Leistung nachzuweisen. Hierbei kann die Beweisführung komplex sein, insbesondere wenn die Erfüllung von Qualitätsstandards oder vertraglichen Anforderungen schwer messbar ist. Dokumentationen, Testprotokolle und Nachweise über Einhaltung von Normen sind entscheidend, um die Mangelfreiheit zu belegen.
Verschuldensfrage bei Vertragsverletzungen:
Tritt eine Verletzung von vertraglichen Pflichten auf, stellt sich die Frage nach dem Verschulden. Die Beweisführung in Bezug auf das Verschulden kann in manchen Fällen problematisch sein, insbesondere wenn keine klaren Indizien vorliegen. Hierbei können Zeugenaussagen, Korrespondenzen oder andere schriftliche Dokumente helfen, das Verschulden zu belegen oder zu widerlegen.
Beweisführung im Verlauf des Projekts:
Die zeitnahe Beweisführung während der Vertragslaufzeit ist entscheidend. Eine lückenlose Dokumentation von Projektfortschritten, Abstimmungen und Änderungen kann im Streitfall als Beweismittel dienen. Eine versäumte Dokumentation während des Projekts kann die spätere Beweisführung erheblich erschweren. Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen (Art. 367 Abs. 1 OR). Jeder Teil ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen (Art. 367 Abs. 2 OR).