Definition und Funktion
Für den Fall, dass ein Vertrag nicht oder nicht gehörig erfüllt wird, kann eine Konventionalstrafe vereinbart werden. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 160 ff. OR. Die Konventionalstrafe ist geschuldet, wenn die von den Parteien vereinbarte Bedingung – Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der gesicherten Hauptpflicht – eintritt. Die Konventionalstrafe hat somit einen akzessorischen Charakter, d.h. sie tritt zu einer bestehenden Rechtspflicht hinzu. Die Konventionalstrafe ist allein wegen der Nicht- bzw. Schlechterfüllung geschuldet, d.h. es ist kein Schaden vorausgesetzt. Der Gläubiger ist folglich vom Nachweis eines entsprechenden Schadens befreit. Die Konventionalstrafe erfüllt zweierlei Funktionen: Zum einen stellt sie einen pauschalisierten Schadensausgleich dar, zum anderen erfüllt sie eine Straffunktion zur Sicherung der Vertragserfüllung. Die Vereinbarung über eine Konventionalstrafe kann zusammen mit dem Hauptvertrag oder vorgängig bzw. nachträglich in einer separaten Abrede getroffen werden.
Höhe und Herabsetzung
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Höhe der Konventionalstrafe von den Parteien grundsätzlich frei bestimmt werden. Dies ist Ausfluss aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. Übermässig hohe Konventionalstrafen kann der Richter jedoch, gestützt auf Art. 4 ZGB, nach seinem Ermessen herabsetzen. Gemäss Bundesgericht ist hierbei jedoch Zurückhaltung geboten. Ein Eingriff kann sich jedoch rechtfertigen, wenn die vereinbarte Höhe der Konventionalstrafe derart hoch ist, dass sie das vernünftige, mit Recht und Billigkeit noch vereinbarte Mass, übersteigt beziehungsweise wenn zwischen dem vereinbarten Betrag und dem Interesse des Ansprechers, daran im vollen Umfange festzuhalten, ein krasses Missverhältnis besteht. Ein krasses Missverhältnis ist gegeben, wenn sich der Berechtigte, bei Zusprechung der vollen Konventionalstrafe, offensichtlich bereichern würde. Es ist dabei stets eine Beurteilung im Einzelfall vorzunehmen – die Anwendung von starren Regeln ist unzulässig (z.B. 10 % des Werkpreises bei Ablieferungsverzug, BGer 4A_273/2019 vom 17.04.2020 E. 5.2). Es sind insbesondere die Art und Dauer des Vertrages, die Schwere des Verschuldens und der Vertragsverletzung, das Interesse des Gläubigers an der Einhaltung des Verbotes sowie die wirtschaftliche Lage der Beteiligten, namentlich des Verpflichteten, zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind ferner allfällige Abhängigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und die Geschäftserfahrungen der Beteiligten. Gegenüber einer wirtschaftlich schwachen Partei rechtfertigt sich eine Herabsetzung eher als unter wirtschaftlich gleichgestellten und geschäftskundigen Vertragspartnern.
Fazit
Die Geltendmachung einer Konventionalstrafe ist nur möglich, wenn eine solche Vertragsstrafe explizit vereinbart wurde und die Bedingung für das Inkrafttreten der Konventionalstrafe erfüllt ist. Ein Schaden wird nicht vorausgesetzt. Obwohl bei der Höhe der Konventionalstrafe grundsätzlich Vertragsfreiheit herrscht, muss diese in Anbetracht der Umstände verhältnismässig sein. Bei der richterlichen Ermessensausübung in Bezug auf die Herabsetzung ist jedoch Zurückhaltung geboten.