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Erbrechtsrevision

Seit 2015 plant der Bundesrat das Erbrecht zu revidieren. Wie andere Gesetze, ist das Erbrecht nicht mehr an die aktuellen gesellschaftlichen Realitäten angepasst. Das momentan geltende Erbrecht ist vor rund 100 Jahren in Kraft getreten. Die Revision sieht vor das Erbrecht zu modernisieren indem es an die digitale Zukunft angepasst wird und die Selbstbestimmung des Erblassers erhöht werden.

In der ersten Botschaft des Bundesrats, wurde die Selbstbestimmung des Erblassers angesprochen. Gewisse Pflichtanteile seien zu hoch und repräsentieren moderne gesellschaftliche Strukturen nicht mehr genügend. Der Pflichtanteil der Kinder soll von drei Viertel auf die Hälfte reduziert werden. Der Pflichtanteil der Eltern sollte gar gänzlich wegfallen. Der Anteil für Ehepartner, eingetragene Partner und faktische Partnerschaften[1]bleibt unverändert. Zusammengefasst wird die Revision dazu führen, dass dem Erblasser eine grössere verfügungsfreie Quote zur Verfügung steht. Damit wird ihm ermöglicht diverse Personen mehr zu begünstigen. 

In der zweiten Botschaft des Bundesrats an das Parlament, wurden technische Punkte sowie die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen angesprochen. Mit der Rechtslage heute, kommt es des Öfteren dazu, dass ein Familienunternehmen in der erbrechtlichen Auseinandersetzung zersplittert wird. Dies führt aus rein ökonomischen Gründen oft zu einer schlechten Entwicklung im Betrieb. Ebenfalls kommt es zu hohen Zahlungen an pflichtteilgeschützte Erben.

Eine wichtige technische Änderung wird sein, dass ein Nottestament künftig auch als Video akzeptiert wird. Dies ist abermals eine Anpassung an den technologischen Fortschritt. Weiter werden mit diversen kleineren Änderungen die Nachlassplanung sowie die Erbteilung klarer geregelt.

Zusammengefasst sind folgende Änderungen als wesentlich zu erachten.

  • Pflichtteile von Eltern des Erblassenden werden abgeschafft.
  • Pflichtteile der Nachkommen des Erblassenden werden von bisher drei Viertel auf ein Zweitel des Anspruchs reduziert.
  • Faktischen Lebenspartner kommt weiterhin kein gesetzlicher Unterstützungsanspruch zu.
  • Wenn der Erblassende dem Ehegatten gegenüber den gemeinsamen Nachkommen eine Nutzniessung ein, wurde die frei verfügbare Quote neben der Nutzniessung auf ein Zweitel erhöht.
  • Im Falle einer Scheidung von zwei Ehegatten fällt der Pflichtteilanspruch dahin, wenn das Scheidungsbegehren rechtshängig wird.

Testamente und Erbverträge, welche vor der geplanten Revision schon gültig waren, behalten ihre Gültigkeit auch nach der Revision. Es ist jedoch zu raten, die Nachlassplanung nach der Revision unter Umständen anzupassen.


[1] Faktische Partnerschaften haben in aktueller Rechtslage keinen gesetzlichen Erbschaftsanspruch

Michael Kummer
Michael Kummer
Senior Partner

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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