Haftpflichtrecht
Vertragliche Haftung, ausservertragliche Haftung, unerlaubte Handlung, Werkeigentümerhaftung, Tierhalterhaftung
Das Haftpflichtrecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Als betroffene Person, sei es als Opfer eines Unfalles, einer Straftat oder eines ärztlichen Kunstfehlers, entstehen Ansprüche auf Schadensersatz, Genugtuung sowie Ersatz des Sachschadens.
Bei einem Schadenfall steht auf einer Seite die Versicherung des Haftpflichtigen, welche den jeweiligen Schadenfall berufsmässig bearbeitet. Auf der anderen Seite steht die geschädigte Person, welche unverschuldet aus ihrem normalen Lebensrhythmus gerissen wird. Unser Ziel ist es, unsere Klienten in dieser Situation mit höchsten Ansprüchen an Qualität und Professionalität bei der Klärung zu unterstützen. Gerade bei gravierenden Ereignissen ist es notwendig, eine versierte Vertretung beizuziehen, welche die Rechte gegenüber den Versicherungen und Haftpflichtigen durchsetzt.
- Haftung des Geschäftsherrn
- Grund- und Werkeigentümer-Haftung
- Haftungsfälle aus unerlaubter Handlung
- Bei Sachschaden
- Bei Körperverletzung
- Bei Persönlichkeitsverletzung
Ihre Experten
Fokus
Neues Schweizer Datenschutzrecht
Voraussichtlich soll das totalrevidierte Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG) am 1. September 2023 in Kraft treten. Mit der Revision ändern sich wichtige Bestimmungen über die Bearbeitung von Personendaten und Unternehmen müssen in Zukunft strengere Vorschriften im Bereich des Datenschutzes einhalten.
Die Angst vor der Fehldiagnose
Zeit- und Kostendruck, Müdigkeit, Unachtsamkeit oder schlicht fehlendes Wissen – die Gründe für eine Fehldiagnose sind vielfältig. Aber nicht jede medizinische Fehldiagnose ist auch ein rechtlicher Diagnosefehler. In welchen Fällen aber haftet die Ärztin, der Arzt für eine fehlerhafte Diagnose?
Revision des Verjährungsrechts
Am 1. Januar 2020 wurde das Verjährungsrecht in der Schweiz revidiert. Das Verjährungsrecht hat eine umfassende Bedeutung in der Praxis, da rechtliche Ansprüche von der Verjährung abhängig sind. So können Ansprüche und andere Rechte und Pflichten nach Ablauf einer Verjährungsfrist unter Umständen nicht mehr geltend gemacht werden. Der Ursprung dieser Revision liegt bei sogenannten Asbest-Fällen.