Wer kennt es nicht? Die Arbeitswege sind vielfach mühsam und zeitraubend, egal ob mit privaten oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Deshalb bieten immer mehr Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit, Zuhause zu arbeiten und ihre eigenen Geräte zu benutzen („Bring Your Own Device“ oder kurz „BYOD“). Einer der Vorteile dabei ist, dass man seine Zeit frei einteilen kann und meist auch produktiver arbeitet. Dies liegt sowohl im Interesse von Arbeitgebern also auch Arbeitnehmern. Dabei gilt es jedoch stets, die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten, was in der Praxis oft zu Schwierigkeiten führt.
Selbst wenn der Arbeitnehmer Zuhause arbeitet, ist das Arbeitsgesetz (ArG) mit den öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften anwendbar. Der Arbeitgeber muss bspw. trotzdem Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Ebenso sind die die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit, die Ruhezeiten sowie die Pausen sind nach ArG zu respektieren. Der Arbeitgeber ist auch für die Einhaltung der Arbeitsplatzvorschriften (Mindestraumgrösse, Raumtemperatur, Luftqualität etc.) verantwortlich. Selbstverständlich kann er dies nur beschränkt kontrollieren. Trotzdem hat sich derArbeitgeber aber zu vergewissern, dass er diesbezüglich dem Arbeitnehmer vertrauen kann und trägt schlussendlich die rechtliche Verantwortung dafür.
Der Arbeitgeber muss die Arbeitsgeräte zur Verfügung stellen und für deren Kosten bzw. den Betrieb aufkommen. Selbstverständlich können die Parteien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seinen eigenen Laptop verwendet (BYOD). Dies ist allerdings mit erheblichen Gefahren verbunden: Der Arbeitgeber hat nur beschränkte Macht, die Programme auf dem Gerät des Arbeitnehmers zu kontrollieren, was gerade hinsichtlich Viren oder anderen Schadensprogrammen höchst gefährlich ist. So kann bspw. über das Gerät des Arbeitnehmers Schadenssoftware in das IT-System des Arbeitgebers gelangen – allenfalls mit katastrophalen Auswirkungen. In solchen Fällen stellt sich zwingend die Frage nach der Haftung des Arbeitnehmers. Eine solche setzt voraus, dass ihm der Arbeitgeber konkret ein Fehlverhalten nachweisen kann und dass dieses zum Schaden geführt hat. Arbeitsvertraglich kann keine pauschale Haftung vereinbart werden. Zu regeln gilt ausserdem, ob das entsprechende Gerät auch privat verwendet werden darf, bspw. durch Familienangehörige. Ebenso was mit den Daten einschliesslich Backups am Ende des Arbeitsverhältnisses passiert. Auch wenn der Arbeitnehmer seine eigenen Geräte verwerndet, muss der Arbeitgeber für entsprechende Kosten aufkommen.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte ausserdem vertraglich geregelt sein, welche Erwartungen der Arbeitgeber an die Erreichbarkeit des Arbeitnehmers hat. Zweck der Arbeit von Zuhause aus kann bspw. eine hohe Flexibilität in zeitlicher Hinsicht sein. Entsprechend ist der Arbeitnehmer nicht dauernd erreichbar, sondern er muss nur innert einer vereinbarten Frist antworten. E-Mails, SMS etc. erlauben es, zeit- und ortsungebunden zu kommunizieren. Der Arbeitgeber muss sich aber auch daran halten – also mit zeitungebundenen Mitteln kommunizieren und nicht telefonisch den individuellen Tagessablauf des Arbeitnehmers stören. Dies gilt natürlich nicht, wenn feste Zeiten vereinbart werden, in welchen der Arbeitnehmer von Zuhause aus zu arbeiten hat und entsprechend erreichbar sein muss.
Die Problematik geht zudem über den Bereich des Arbeitsrechts hinaus. Der Arbeitgeber riskiert unter Umständen sogar am Wohnort des Arbeitnehmers mit einem Nebensteuerdomizil steuerpflichtig zu werden.
Homeoffice ist also durchaus sinnvoll und kann allen Parteien viel bringen – vorausgesetzt die praktischen und rechtlichen Fragen sind vertraglich klar geregelt.
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Dr. Patrick Stach
Senior Partner