Am 19. Juni 2020 hat das Parlament die Reform des schweizerischen Aktienrechts verabschiedet. Diese hat neben vielen anderen Neuerungen auch die Regelung der Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen verändert. Eine dieser Änderungen umfasst die Abschaffung des genehmigten Kapitals. Dieses wird durch das neue Instrumentarium des Kapitalbandes ersetzt. Die Änderungen bei der ordentlichen und bedingten Kapitalerhöhung sind weniger umfangreich. Anders verhält es sich bei der Kapitalherabsetzung. Hier sind die Änderungen von grösserem Umfang.
Ordentliche Kapitalerhöhung
Im Bereich der ordentlichen Kapitalerhöhung halten sich die Änderungen in Grenzen. Die bisher geltende Praxis bleibt grundsätzlich gleich und wird durch die Revision kodifiziert. Weiter wird der Schutz vor Verwässerung gestärkt. Neu darf nicht nur bei einer Einschränkung oder Aufhebung niemand begünstigt oder benachteiligt werden, sondern auch bei der Festsetzung des Ausgabebetrages. Dadurch sollen Aktionäre und Gesellschafter im neuen Recht stärker vor einer Verwässerung geschützt werden. Weiter wurde die Durchführungsfrist einer Kapitalerhöhung um drei Monate verlängert. Im neuen Recht gilt somit eine Frist von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung. Innert dieser Frist muss die Kapitalerhöhung durchgeführt und zur Einschreibung beim Handelsregister angemeldet werden.
Bedingte Kapitalerhöhung
Auch im Bereich der bedingten Kapitalerhöhung wurden nur punktuell Änderungen vorgenommen. Dazu gehört eine Erweiterung des Empfängerkreises sowie der Einsatzmöglichkeiten von Wandel- und Optionsrechten. Gemäss dem Wortlaut von Art. 653 nOR können künftig auch Verwaltungsratsmitglieder, Aktionäre und Dritte potentielle Adressaten für Wandel- und Optionsrechte sein. Weiter wird die Ausübung von Wandel- und Optionsrechten vereinfacht. Dies dadurch, dass im neuen Gesetz die Form der Ausübung nicht mehr vorgeschrieben ist. Die Gesellschaft kann somit unter gewissen Bedingungen die Form der Ausübungen frei in ihren Statuten bestimmen.
Genehmigte Kapitalerhöhung
Die grösste Änderung im Bereich der Kapitalveränderungen stellt das neue Instrument des Kapitalbandes dar. Dieses ersetzt die bisherige, genehmigte Kapitalerhöhung. Mit der Einführung des Kapitalbandes ist es nun möglich, den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft durch die Statuten zu ermächtigen, das Eigenkapital innerhalb eines gewissen Spielraums (Kapitalband) und eines Zeitfensters von bis zu fünf Jahren, zu verändern. Dies kann vorgenommen werden, ohne dass nach dem ersten Beschluss weitere Generalversammlungsbeschlüsse nötig sind. Mit diesem neuen Instrument kann das Eigenkapital folglich sehr zeitnah angepasst werden, wenn der Bedarf besteht. Es wird also möglich eine genehmigte Kapitalerhöhung mit einer genehmigten Kapitalherabsetzung zusammen vorzunehmen. Um das Kapitalband einzusetzen ist ein qualifiziertes Mehr der Generalversammlung erforderlich.
Kapitalherabsetzung
Im Bereich der Kapitalherabsetzung bleibt weiterhin gleich, dass die Herabsetzung des Kapitals nur bis hin zum gesetzlichen Minimum vorgenommen werden kann (AG: CHF 100’000; GMBH: CHF 20’000). Eine grössere Änderung stellt die Vereinfachung des Verfahrens einer Kapitalherabsetzung dar. Neu hat der öffentliche Schuldenruf nicht mehr dreimal, sondern nur noch einmal zu erfolgen. Zudem ist die ordentliche Kapitalherabsetzung, wie auch die ordentliche Kapitalerhöhung mit Maximalbetrag jetzt ausdrücklich zulässig.