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Limitierung des Haftungsrisikos für Verwaltungsratsmitglieder in der Schweiz

Der Verwaltungsrat bildet das oberste operative Leitungsorgan einer Gesellschaft. Mit dieser Aufgabe ist auch ein gewisses Mass an Verantwortung verbunden. Diese erhöhte Verantwortung der Verwaltungsratsmitglieder birgt Risiken, die zu einer persönlichen Haftung führen kann. Aufgrund dessen ist es wichtig, dass sich Verwaltungsratsmitglieder diesen Risiken bewusst sind und die entsprechenden Massnahmen treffen, um diese Risiken zu senken.

Das Haftungsrisiko hängt stark mit den Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsrats zusammen. So führt dieser alle Geschäfte der Gesellschaft, solange er diese nicht gemäss Art. 716b OR an einzelne Mitglieder oder Dritte delegiert. Gemäss Art. 716a OR kann der Verwaltungsrat gewisse Aufgaben nicht übertragen. So gehört zu seinen unverzichtbaren und undelegierbaren Aufhaben die Oberleitung der Gesellschaf, die Festlegung der Organisation, die Ausgestaltung des Rechnungswesens sowie die Finanzkontrolle und die Finanzplanung. Bei der Ausführung dieser Geschäfte hat der Verwaltungsrat gewisse Pflichten zu berücksichtigen. Diese sind nicht abschliessend im Gesetz geregelt. Zu den wichtigsten Pflichten gehört die Sorgfaltspflicht, die Treuepflicht, die Gleichbehandlung der Aktionäre, das Wettbewerbsverbot sowie die Verschwiegenheitspflicht. 

Verletzt der Verwaltungsrat oder ein Verwaltungsratsmitglied seine Pflichten, kann er durch die Gesellschaft, einen Aktionär oder, im Falle eines Konkurses, durch einen Gläubiger mittels Verantwortlichkeitsklage zum Ersatz des Schadens verpflichtet werden. Damit ein Verwaltungsratsmitglied für den aus seinem pflichtwidrigen Verhalten erwachsenen Schaden haftet, müssen folgende Haftungsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Pflichtverletzung: Zunächst muss dem Verwaltungsrat die Verletzung einer Pflicht nachgewiesen werden. Die Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Statuten oder den Beschlüssen der Gesellschaft. 
  • Schaden: Durch diese Pflichtverletzung muss ein Schaden entstanden sein.
  • Adäquater Kausalzusammenhang: Die Pflichtverletzung des Verwaltungsratsmitglieds muss Ursache des geltend gemachten Schadens sein. Zudem muss das Verhalten des Verwaltungsrates nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, den erwachsenen Schaden zu verursachen. Eine Adäquanz wird beispielsweise verneint, wenn ein pflichtgemässes Verhalten den Schaden nicht hätte verhindern können.
  • Verschulden: Das Verschulden ist gegeben, wenn das Verwaltungsratsmitglied nicht so gehandelt hat wie es von einem anderen Organ in derselben Position objektiv erwartet werden kann. Für die Beantwortung der Verschuldensfrage ist auch die persönliche Qualifikation des Verwaltungsratsmitglied sowie seine Berufserfahrung ausschlaggebend. Gleiches gilt für fahrlässiges Verhalten.

Um das Risiko einer persönlichen Haftung zu minimieren, können Verwaltungsratsmitglieder gewisse Tätigkeiten an die Geschäftsleitung delegieren und somit das Haftungsrisiko begrenzen. Der Verwaltungsrat ist dabei aber für die sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung der mit der Geschäftsleitung betrauten Person verantwortlich. Ferner kann ein Verwaltungsratsmitglied schon bei der Auswahl seiner Mandate das Risiko minimieren. So sollte er nur jene Mandate annehmen, für die er das erforderliche Wissen vorweist und genügend Zeit hat. Des Weiteren soll der Verwaltungsrat formelle Vorschriften ernst nehmen und Interessenkonflikte vermeiden. Schliesslich kann der Verwaltungsrat eine Organhaftpflichtversicherung (Directors and Officers Liability Incurance) abschliessen.

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