Die epidemiologische Lage in der Schweiz stabilisiert sich aus Sicht des Bundesrates auf hohem Niveau. Zudem steigen die Zahlen in den vergangenen Tagen wieder an. Der Bundesrat hat aufgrund dessen weitere Einschränkungen für die Schweiz angekündigt. Somit ist auch aus wirtschaftlicher Perspektive noch keine Besserung zu erkennen. Dies stellt unter anderem die Kurzarbeit und deren Fortbestand im neuen Jahr abermals in den Vordergrund. In diesem Artikel werden die aktualisierten Regelungen zur Kurzarbeit erläutert und allfällige Anlaufstellen genannt.
Die abgeänderte Kurzarbeitsregelung des Bundesrates betreffend des vereinfachten Voranmeldeverfahrens und des summarischen Abrechnungsverfahrens der Kurzarbeitsentschädigung verliert am 31. Dezember 2020 ihre Rechtskraft. Das bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2021 zwar noch immer ein Anspruch auf Kurzarbeit besteht, die Voranmeldung jedoch anders ablaufen wird. Die Begründung für die Kurzarbeit in der Voranmeldung muss ab dem neuen Jahr umfangreicher formuliert werden. Wo bisher eine reine Glaubhaftmachung als Begründung gereicht hat, muss jetzt wohl ein viel detaillierterer und adäquater Kausalzusammenhang zum Coronavirus oder zu den vom Virus ausgelösten Schliessungen begründet werden. Zudem wird sich der generelle Umfang der Begründung vergrössern.
Bereits am 1. September 2020 wurde ein Grossteil der ausserordentlichen Einschränkungen in der Schweiz aufgehoben. Darauf folgte auch eine Rückkehr zur alten Regelung der Kurzarbeit. Dies bedeutet, dass die maximale Bewilligungsdauer der Kurzarbeit wieder auf drei Monate reduziert wurde. Neu gilt jedoch eine Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung von 18 Monaten und die maximale Bezugsdauer einer Kurzarbeitsentschädigung bei einem Arbeitsausfall von über 85% von vier Monaten. Zudem hat der Bundesrat am 1. September 2020 die reguläre Karenzfrist von zwei bis drei Tagen auf einen Tag reduziert. Das bedeutet, dass die Lohnkosten für einen Tag pro Monat vom Arbeitnehmer getragen werden müssen. Ferner müssen auch ab Januar 2020 bestehende Überstunden abgebaut werden, bevor Kurzarbeit bezogen werden kann.
Weiterhin ist für die Voranmeldung der Kurzarbeit die Zustimmung der Mitarbeiter gefordert, und es gilt eine Voranmeldefrist von zehn Tagen für die Beantragung von Kurzarbeit.
Im folgenden Abschnitt wird erklärt, wie und unter welchen Voraussetzungen eine Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden kann.
Unter den folgenden Voraussetzungen ist es möglich, Kurzarbeitsentschädigung anzufordern:
- Der Arbeitsausfall ist aufgrund von behördlichen Massnahmen entstanden
- Der Arbeitsausfall ist aus wirtschaftlichen Gründen unvermeidbar
- Der Arbeitsausfall entstand durch einen konjunkturell oder strukturell begründeten Nachfrage- oder Umsatzrückgang
Weitere Voraussetzungen für die Beantragung sind:
- Ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis
- Der Arbeitsausfall ist vorübergehend
- Durch die Kurzarbeit können die Arbeitsplätze erhalten werden
- Kontrollierbare Arbeitszeit
- Pro Abrechnungsperiode macht der Arbeitsausfall mindestens 10% der Arbeitsstunden aus
- Der Arbeitsausfall ist nicht anhand des normalen Betriebsrisikos zu begründen
Wie oben erwähnt, wird die Kurzarbeitsentschädigung nach eintägiger Karenzfrist ausbezahlt. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls. Ausbezahlt wird die Kurzarbeitsentschädigung immer im darauffolgenden Monat. Dem Arbeitnehmer müssen 80% des Verdienstausfalls als Lohn ausbezahlt werden; dies muss ordentlich und fristgerecht geschehen. Zudem müssen Sozialversicherungsbeiträge auf dem vollen Lohn entrichtet werden. Die Arbeitgeberanteile werden durch die Kurzarbeitsentschädigung rückvergütet.
Im Anhang finden Sie wichtige Links für das Beantragen der Kurzarbeit sowie zu weiteren Informationen, die Sie bei Bedarf konsultieren können.
Anmeldung für Kurzarbeit, Kanton St. Gallen:
https://www.sg.ch/wirtschaft-arbeit/arbeitgebende/kurzarbeit-anmelden.html
Anlaufstelle Kanton St. Gallen:
Davidstrasse 35
9001 St.Gallen
Anlaufstelle Kanton Zürich:
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Stampfenbachstrasse 32, 8090 Zürich
Informationen zur Kurzarbeit im Allgemeinen:
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen.html
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus/kurzarbeit.html