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Neues Schweizer Datenschutzrecht

Voraussichtlich soll das totalrevidierte Schweizer Datenschutzgesetz (nDSG) am 1. September 2023 in Kraft treten. Mit der Revision ändern sich wichtige Bestimmungen über die Bearbeitung von Personendaten und Unternehmen müssen in Zukunft strengere Vorschriften im Bereich des Datenschutzes einhalten.

Bei der Revision des Schweizer Datenschutzgesetzes geht es darum, das Datenschutzgesetz an neue Technologien und wandelnde gesellschaftliche Ansprüche sowie an die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzupassen. Die Angleichung des Schweizer Datenschutzrechts an das Niveau der EU ist insbesondere zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen aufgrund von gehemmtem Datenaustausch mit EU-Ländern von zentraler Bedeutung. Die Grundkonzeption des Schweizer DSG bleibt aber beibehalten und auch in diversen anderen Punkten kommt es zu Abweichungen. 

Änderungen durch die DSG-Revision

Zu den wichtigsten Änderungen gehören, dass neu der Geltungsbereich des DSG auch auf Unternehmen im Ausland ausgedehnt wird, wenn die Datenbearbeitung von Personendaten in der Schweiz erfolgt. Zum anderen beschränkt sich das revidierte Datenschutzgesetz auf Daten von natürlichen Personen und ist damit nicht mehr auf Unternehmensdaten anwendbar.

Die Revision kommt ohne Übergangsbestimmungen. Somit haben Unternehmen nur noch bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Zeit, ihre Richtlinien im Bereich Datenschutz anzupassen. Es ist daher zentral, dass sich Unternehmen bereits heute an die neuen Gesetzesvorschriften anpassen. So müssen Unternehmen sicherstellen, dass interne Richtlinien erstellt werden und Dokumente wie Datenschutzerklärungen und Verträge mit Partnern und Datenbearbeitern angepasst werden. Weiter müssen Mitarbeitende präventiv auf Themen wie Datenschutz und Datensicherheit sensibilisiert und geschult werden. Ferner ist die Revision auch mit gewissen Informations- und Dokumentationspflichten verbunden. So müssen Datenschutzhinweise auf Webseiten gewissen Normen entsprechen.

Sanktionen bei Verstoss

Das nDSG sieht strafrechtliche Sanktionen in der Form von Bussen im Umfang von bis zu CHF 250’000.00 vor. Neben der strafrechtlichen Verfolgung kann der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ein verwaltungsrechtliches Untersuchungsverfahren eröffnen. So hat der EDÖB neu auch die Kompetenz von Amtes wegen oder auf Anzeige Untersuchungen gegen Unternehmen einzuleiten sowie weitreichende Massnahmen zu Einhaltung der DSG-Vorschriften zu treffen. Der EDÖB kann selber zwar keine Sanktionen aussprechen, jedoch drohen bei Missachtung einer Anordnung des EDÖB, Strafsanktionen in der gleichen Höhe. Schliesslich können nach wie vor auch zivilrechtliche Klagen eingereicht werden.Die strafrechtlichen Sanktionen zielen hauptsächlich auf Leistungspersonen. Jedoch kann in gewissen Fällen ein Mitarbeiter ohne Leistungsfunktion sanktioniert werden. Zudem kann anstelle der natürlichen Person auch das Unternehmen zu einer Busse verurteilt werden, wenn sich die Busse auf höchstens CHF 50’000.00 beläuft und der Aufwand zur Ermittlung der strafbaren Person innerhalb der Gesellschaft unverhältnismässig hoch ist.

Stach Rechtsanwälte AG
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