Am 1. Januar 2025 wurde mit der Einführung der Artikel 684a und 787a des Obligationenrechts ein bedeutender Schritt im Kampf gegen den Missbrauch von Mantelgesellschaften und die organisierte Firmenbestattung gesetzt. Diese Gesetzesänderung kodifiziert die langjährige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum sogenannten Mantelhandel und stellt ausdrücklich klar, dass Umgehungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Handel von Mantelgesellschaften von vornherein nichtig sind.
Mantelgesellschaften sind Unternehmen, die faktisch liquidiert wurden und lediglich als «Aktienmantel» bestehen – ohne jegliche operative Geschäftstätigkeit. Trotz der seit Jahrzehnten bestehenden Auffassung des Bundesgerichts, dass der Handel mit solchen Gesellschaften unwirksam ist, werden sie nach wie vor in Inseraten im Internet und in Zeitungen beworben. Verkäufer und Käufer erhoffen sich dadurch, Liquidationskosten, Löschungsaufwand und Neugründungsformalitäten zu umgehen sowie Steuern zu sparen. Zudem ermöglicht der Erwerb eines bestehenden Aktienmantels häufig, einen bereits etablierten Firmennamen weiterzuführen.
Ein besonders gravierender Missbrauch liegt in der sogenannten organisierten Firmenbestattung. Hierbei geraten insbesondere Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer in finanzielle Notlagen und nehmen die Hilfe von Vermittlern in Anspruch. Diese organisieren – gegen eine Gebühr – einen sogenannten Firmenbestatter, der die konkursreife Gesellschaft übernimmt, den Firmensitz verlegt, den Unternehmenszweck sowie den Namen ändert und den Konkurs verzögert. Im Zuge dieses Prozesses werden häufig Aktiven abgezogen, Geschäftsunterlagen vernichtet und Schulden manipuliert, sodass Gläubigerinnen und Gläubiger erheblich benachteiligt werden. Auch Angestellte sowie Sozialversicherungsträger können durch unterlassene Lohnabzüge und andere Unregelmässigkeiten geschädigt werden.
Mit der Einführung der neuen Artikel wird nun deutlich gemacht, dass derartige Umgehungsgeschäfte als klarer Verstoss gegen Sorgfalts- und Treuepflichten gelten und von Anfang an als nichtig betrachtet werden. Diese Regelung stärkt die Rechtssicherheit, schützt die Gläubiger und setzt ein eindeutiges Zeichen an die betroffenen Gesellschaftsorgane sowie potenzielle Geschäftspartner, dass der Handel mit Mantelgesellschaften und die organisierte Firmenbestattung nicht toleriert werden.
Die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene Gesetzesänderung schafft daher einen klaren rechtlichen Rahmen gegen den Missbrauch von Mantelgesellschaften und stellt die Weichen für mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Unternehmensrecht. Unternehmen und ihre Berater sollten sich der neuen Regelungen bewusst sein, um mögliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.
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