Mietzinse von Wohn- und Geschäftsräumen sind nicht willkürlich zu setzen. Die Anfangsmietzinse müssen an gewisse Verhältnisse angepasst sein und können unter gewissen Voraussetzungen vom Mieter angefochten werden. Die Anfechtung des Mietzinses hat die Herabsetzung des Mietzinses zum Ziel. Eine Anfechtung ist unter der Voraussetzung möglich, dass ein Mietzins missbräuchlich ist. Das Bundesgericht hat nun die Praxis zur Bemessung der Anfangsmietzinse anhand der Nettorendite geändert.
Ein Mietzins kann aus zwei Gründen missbräuchlicher sein. Einerseits, wenn aus dem Mietzins ein zu hoher Ertrag – Nettorendite – erzielt wird, andererseits, wenn der Mietzins die ortsüblichen Mietzinse beträchtlich und unbegründet übersteigt. Das Bundesgericht hat nun im Zusammenhang mit der Teuerung die Methode zur Berechnung der Nettorendite angepasst. Erstens ist das in das Mietobjekt investierte Eigenkapital zu 100% der Teuerung anzupassen. Bisher wurden nur 40% angepasst. Zweitens darf der Ertrag, wenn der Referenzzinssatz weniger oder gleich 2% beträgt, 2% übersteigen. Diese Regelung ersetzt wie Erstere Jahrzehnte alte Bestimmungen.
Begründet wird die Anpassung mit den anhaltend gesunkenen Zinsätzen auf Hypotheken und der zunehmend tiefen Mieterträgen.