Per 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG, SR 961.01) und die dazugehörige Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO, SR 961.011) in Kraft. Die Neuerungen führen zu einem stärker regulierten Versicherungsvermittlungsgeschäft und verbessern die Rechtstellung der VersicherungsnehmerInnen erheblich. Nachfolgend werden einige neue Regelungen zum besseren Schutz der VersicherungsnehmerInnen erläutert.
Neue Regeln zur Versicherungsvermittlung
VersicherungsvermittlerInnen sind, wie auch zuvor, Personen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung, im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen (Art. 40 Abs. 1 VAG). Neu wird hingegen die Funktion von gebundenen und ungebundenen VersicherungsvermittlerInnen getrennt und klar definiert. Ungebundene VersicherungsvermittlerInnen stehen in einem Treueverhältnis zu den VersicherungsnehmerInnen und handeln in deren Interesse (Art. 40 Abs. 2 VAG), alle übrigen VersicherungsvermittlerInnen gelten als gebundene VersicherungsvermittlerInnen (Art. 40 Abs. 2 VAG). Zur Vermeidung von Interessenkonflikten dürfen VersicherungsvermittlerInnen nicht mehr gleichzeitig gebunden oder ungebunden, sondern nur noch entweder gebunden oder ungebunden tätig sein (Art. 44 Abs. 1 lit. b VAG).
Ungebundene VersicherungsvermittlerInnen müssen sich (wie bereits zuvor) ins Register der ungebundenen VermitterInnen eintragen lassen (Art. 41 Abs. 1 VAG). Gebundene VermittlerInnen verfügen nicht mehr über das uneingeschränkte Recht, sich in das Vermittlerregister eintragen zu lassen; eingetragen werden kann nur noch, wer nachweist, dass eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden möchte, für welche der jeweilige Staat einen Registereintrag in der Schweiz verlangt (Art. 42 Abs. 4 VAG).
Neu wurden die Aus- und Weiterbildungspflichten der VersicherungsvermittlerInnen präzisiert und gesetzlich verankert (Art. 43 VAG i.V.m. Art. 190 f. AVO).
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten oder um die Benachteiligung von VersicherungsnehmerInnen ausschliessen zu können, müssen organisatorische Vorkehrungen getroffen werden (Art. 45a VAG).
Ungebundene VersicherungsvermittlerInnen müssen Entschädigungen von Versicherungsunternehmern oder sonstigen Dritten künftig offenlegen und VersicherungsnehmerInnen ausdrücklich darüber informieren (Art. 45b VAG). Die Information muss Art und Umfang der Entschädigung enthalten und vor Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
Im Zusammenhang mit qualifizierten Lebensversicherungen besteht die Pflicht zur Abgabe eines Basisinformationsblatts, die Durchführung einer Angemessenheitsprüfung sowie die Dokumentation über die Beratung und die Rechenschaft über die Bewertung und Entwicklung der von qualifizierten Lebensversicherungen umfassten Finanzinstrumente (Art. 39b ff. VAG). Dadurch soll für Versicherungen, die den Charakter von Anlageprodukten haben, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Verhältnis zu den Finanzdienstleistern hergestellt werden. Gemäss Art. 80 f. VAG haben die VersicherungsnehmerInnen jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie sämtlicher physischen und elektronischen Dokumente, welche das Versicherungsunternehmen bzw. die -vermittlerInnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt haben. Dadurch soll der Kunde in die Lage versetzt werden, allfällige Rechtsansprüche erkennen und deren Erfolgsaussichten abschätzen zu können.