Das schweizerische Stiftungsrecht wurde nach einer rund siebenjährigen parlamentarischen Debatte am 17. Dezember 2021 vom Parlament beschlossen. Die Änderungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft und bringen einige signifikante Neuerungen mit sich, um das Stiftungswesen moderner und effizienter zu gestalten. Ziel ist die Stärkung der Schweiz als Stiftungsstandort.
Einführung Organisationsänderungen
Das neue Stiftungsrecht räumt dem Stifter weitere Rechte ein. Während es unter altem Recht dem Stifter lediglich möglich war den Stiftungszweck zu ändern, wenn er sich dieses Recht explizit vorbehalten hat, ermöglicht das revidierte Stiftungsrecht nun sog. Organisationsänderungen durch den Stifter, sofern sie in der Stiftungsurkunde vorbehalten sind und mindestens zehn Jahre seit der letzten vom Stifter verlangten Änderung verstrichen sind. Denkbar sind z.B. Änderungen in der Organstruktur.
Unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde
Zusätzlich wurden die Bedingungen für unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde gelockert. Ab dem Inkrafttreten der Revision am 1. Januar 2024 sind solche Änderungen erlaubt, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind und keine Rechte Dritter verletzen. Unter bisherigem Recht war eine Änderung nur möglich, wenn diese aus triftigen sachlichen Gründen als geboten erschien. Durch Revision wurden somit die Hürden für derartige Anpassungen gesenkt.
Klarstellung bezüglich der Formvorschrift von Urkundenänderungen
Mit der Revision wird klargestellt, dass von der zuständigen Bundes-, Kantons- oder Aufsichtsbehörde verfügte Änderungen der Stiftungsurkunde keiner öffentlichen Beurkundung bedürfen. Das vereinfacht administrative Abläufe.
Stiftungsaufsichtsbeschwerde
Stiftungen unterstehen nach Art. 84 ZGB der Aufsicht des Gemeinwesens. So hat die Stiftungsaufsicht unter anderem dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Drittpersonen wird ein Beschwerderecht gegenüber der Aufsichtsbehörde eingeräumt. Es kann demnach rechts- und statutenwidriges Handeln gerügt werden.
Bisher wurde dieses Recht nicht explizit gesetzlich geregelt. Das Recht auf Beschwerde wurde jeweils aus Art. 84 Abs. 2 ZGB abgeleitet: «Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.» Umstritten war bisher, wer zur Beschwerde legitimiert sein soll. NArt. 84 Abs. 3 regelt dies nun abschliessend:
«Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.»
Diese Regelung wird in der Lehre teilweise kritisiert, insbesondere wegen der eng gefassten Aufzählung und dem Fehlen der Anforderung eines «berechtigten Interesses». Dennoch stellt die klare Regelung eine Verbesserung der Rechtssicherheit dar, obwohl es weiterhin der Rechtsprechung obliegt, die Voraussetzungen für ein Interesse an der Erhebung einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde zu klären.
Das Bundesgericht betonte die Notwendigkeit einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde und legte die Voraussetzungen sowie die Beschwerdelegitimation fest. Die Möglichkeit einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde trägt zur sorgfältigen Ausübung der Stiftungsaufsicht bei.