Geht es um den Lohnfortzahlungsanspruch eines Arbeitnehmers oder um die Frage, ob eine Kündigung während einer Sperrfrist ausgesprochen wurde und somit nichtig ist, kann einem Arztzeugnis eine entscheidende Rolle zukommen. Es dient insbesondere im Falle von Streitigkeiten als Beweismittel für den Arbeitnehmer. Denn die Beweislast für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit obliegt dem Arbeitnehmer, da er daraus Ansprüche ableitet. Ein Arztzeugnis ist also nicht bloss irgendein Beleg, den man dem Arbeitgeber vorlegt, um zuhause bleiben zu können. An ein Arztzeugnis sind vielmehr teils gravierende rechtliche Konsequenzen geknüpft. Dass Arztzeugnis nicht ohne Not, sorgfältig und wahrheitsgemäss ausgestellt werden, ist daher von grosser Wichtigkeit.
Ein Arztzeugnis sollte gewisse inhaltliche Minimalanforderungen erfüllen und insbesondere Auskunft geben über den Anfangszeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie den Grad der Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht darf das Arztzeugnis keine Diagnose enthalten, es sei denn, der Patient habe seinen Arzt vorgängig von der Schweigepflicht befreit.
In der Praxis zeigt sich eine zunehmende Tendenz, dass Ärzte teilweise ungerechtfertigte oder zu weitgehende Arztzeugnisse ausstellen, sei dies aus Vorsicht oder weil sie sich im Zweifel eher zugunsten ihres Patienten aussprechen, sei es unbedacht aus reiner Gefälligkeit zugunsten des Patienten, oder sei es ganz bewusst, ohne dass eine entsprechende arbeitseinschränkende Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Zerrt sich beispielsweise eine Sachbearbeiterin beim Sport den kleinen Finger und muss diesen einbinden, so kann sie ihrer Arbeitstätigkeit ohne Weiteres – allenfalls mit wenigen Ausnahmen – dennoch nachgehen. Attestiert ihr der Arzt wegen dieses Vorfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während vorerst einer Woche, so geht diese Krankschreibung offensichtlich zu weit. Der Arzt mag es mit seiner Patientin gut meinen. Doch auf der anderen Seite steht der Arbeitgeber (allenfalls eine Versicherung), für den diese Situation ärgerlich und mit finanziellen Nachteilen verbunden ist, muss er doch den Lohn fortzahlen, während er – unbegründeter Weise – keine Arbeitsleistung erhält. Eine ähnliche Situation zeigt sich in Fällen, da ein Arbeitnehmer, dem morgens die Kündigung mündlich ausgesprochen und persönlich übergeben wird, nachmittags seinen Hausarzt aufsucht, der ihn sogleich krankschreibt.
Durch das Ausstellen eines Gefälligkeitszeugnisses, mit dem einem Patienten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, die entweder gar nicht oder nur in geringerem Umfang besteht, verstösst ein Arzt gegen Art. 34 der Standesordnung der FMH. Diese Bestimmung verlangt, dass der Arzt bei der Ausstellung von Arztzeugnissen «alle Sorgfalt anzuwenden und nach bestem Wissen» seine ärztliche Überzeugung zum Ausdruck zu bringen hat. Die Standesordnung verbietet die Ausstellung von Gefälligkeitszeugnissen sogar explizit. Verstösst ein Arzt gegen die Standesordnung, kann er von der Standeskommission mit einem Verweis, einer Busse bis CHF 50’000.- bis hin zum Ausschluss aus der FMH-Gesellschaft sanktioniert werden.
Ein Arzt, der ein unwahres Zeugnis ausstellt, macht sich strafbar (Art. 318 Ziff. 1 StGB). Was vielen Ärzten nicht bewusst sein dürfte: Bereits die fahrlässige Ausstellung eines unwahren Zeugnisses ist strafbar (Art. 318 Ziff. 2 StGB), es braucht dafür also nicht einmal einen Vorsatz. Die Ausstellung eines Gefälligkeitszeugnisses ist wohl zumindest unter den Tatbestand der Fahrlässigen Zeugnisausstellung zu subsumieren und somit nicht nur standesrechtlich verboten, sondern sogar strafrechtlich sanktioniert.
Der Umstand, dass unwahre Zeugnisse und insbesondere bereits Gefälligkeitszeugnisse standes- und strafrechtlich geahndet werden, unterstreicht die Bedeutung von Arztzeugnissen und eben auch die Notwendigkeit, dass Ärzte nicht unbedacht irgendein Zeugnis ausstellen, um das ein Patient sie gerade bittet. Stattdessen sollten Ärzte ihrer Verantwortung nachkommen und einerseits ihr Zeugnis auf eine vorgängige sorgfältige Untersuchung und entsprechende Diagnose abstützen und andererseits die attestierte Arbeitsunfähigkeit auf den effektiv notwendigen Umfang beschränken.