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Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen

Im Bereich des Strafrechts richtet sich die Hauptaufmerksamkeit in erster Linie auf natürliche Personen. In der Schweiz wurde die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen erst im Jahr 2003 eingeführt, und zwar in einem zweistufigen Modell mit subsidiärer und originärer Haftung. Unternehmen können zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie Straftaten aufgrund von „Organisationsmängeln“ nicht verhindert haben. Diese Regelung kann im internationalen Vergleich als eher zurückhaltend angesehen werden. In der Schweiz erfolgt die strafrechtliche Verurteilung von Unternehmen hauptsächlich aufgrund von Organisationsmängeln. Dies ist auf das zweistufige Modell zurückzuführen, das in Art. 102 StGB zur Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen festgelegt ist.

Die sogenannte subsidiäre Haftung gilt für sämtliche Straftaten, die innerhalb eines Unternehmens begangen wurden, jedoch aufgrund einer mangelhaften Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden können. Die primäre Haftung liegt somit bei der natürlichen Person und das Unternehmen haftet nur dann, wenn seine Organisationsstruktur derart unzureichend ist, dass die verantwortliche Person nicht ermittelt werden kann. Das Unternehmen wird daher nicht für die Begehung einer Straftat im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit zur Verantwortung gezogen, sondern für seine Unfähigkeit, den Verantwortlichen für die Straftat zu identifizieren.

Die originäre oder parallele Unternehmensverantwortlichkeit gilt für genau festgelegte Straftaten, darunter die Unterstützung einer kriminellen Organisation, die Terrorismusfinanzierung, Geldwäscherei, Bestechung und Bestechlichkeit von schweizerischen Amtsträgern, Bestechung ausländischer Amtsträger sowie Bestechung von Privatpersonen. In diesen Fällen besteht die Haftung des Unternehmens, wenn es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Massnahmen ergriffen hat, um diese Straftaten zu verhindern. Die Vorwürfe richten sich also darauf, dass aufgrund von Organisationsmängeln die Verhinderung der Straftat nicht möglich war. Unabhängig von der Strafbarkeit einer natürlichen Person können sowohl die natürliche Person als auch das Unternehmen verurteilt werden.

Zu den erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Massnahmen gehören die Sorgfaltspflichten, die im Zivilrecht bei der Auswahl von Mitarbeitern und der Organisation sowie Überwachung des Betriebs geregelt sind. Darüber hinaus gelten branchenübliche Standards und internationales „soft law“, das nicht verbindliche Übereinkünfte oder Absichtserklärungen umfasst. Grundsätzlich ist die Unternehmensleitung dazu verpflichtet, die betrieblichen Gefahren und Risiken kontinuierlich zu analysieren und entsprechende Schutzmassnahmen zu ergreifen. Das Gesetz verlangt somit klar einen risikobasierten Ansatz.

Stach Rechtsanwälte AG
Michael Kummer 
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