An seiner Sitzung vom 11. Juni 2021 hat der Bundesrat beschlossen, dass das neue Bundesgesetz sowie die Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Personen, die nach dem 58. Altersjahr arbeitslos wurden und erst nach dem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, haben Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zum Bezug einer Altersrente. Diese Überbrückungsleistungen sollen die Existenz von Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Erwerbstätigkeit verloren haben, bis zum Zeitpunkt, in dem sie ihre Altersrente beziehen können, sichern.
Wie erwähnt richtet sich die Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose an Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle verloren haben und nach 60 von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens 20 Jahre, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag, in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren. Während dieser Zeit müssen diese Personen ein Einkommen von mindestens 75% der AHV-Höchstrente verdient haben (CHF 21’510.00, im Jahr 2021) oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften aufweisen. Weiter richtet sich die Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose an Person, die den Wohnsitz sowie den tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EFTA oder EU haben. Schliesslich müssen diese Personen Ausgaben haben, die ihre anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für den Erhalt der Überbrückungsleistung werden zudem gewisse Anforderungen an die Vermögen der Personen gestellt. Überbrückungsleistung erhält nur, wer über ein Vermögen von weniger als CHF 50’000.00 (Alleinstehende) bzw. CHF 100’000.00 (Ehepaare) verfügen. Bei der Berechnung des Vermögens werden Immobilien, die von den betroffenen Personen selbst bewohnt werden, nicht berücksichtigt. Hingegen werden Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, welches einen bestimmten Betrag übersteigt, zum Vermögen dazugerechnet.
Die Überbrückungsleistungen bestehen aus der jährlichen Überbrückungsleistung und aus der Vergütung aus Krankheits- und Behinderungskosten. Der jährliche Maximalbetrag der Überbrückungsleistungen beträgt CHF 44’123.00 für Alleinstehende und CHF 66’184.00 für Ehepaare. Krankheits- und Behinderungskosten werden ebenfalls jährlich vergütet. Diese werden maximal in einer Höhe von CHF 5’000.00 für Alleinstehende und CHF 10’000.00 für Ehepaare vergütet, sofern der maximale Betrag der Überbrückungsleistungen nicht erreicht wird. Die Berechnung der jährlichen Überbrückungsleistung erfolgt anhand der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen.