Stach Rechtsanwälte Logo

Untervermietung von Wohnungen

Durch Unternehmen wie «Airbnb» wurde das Thema «Untermiete» immer wichtiger. Für viele Mieter ist es verlockend, nicht verwendete Räumlichkeiten für ein Entgelt unterzuvermieten. Insbesondere im Zusammenhang mit der kommenden Ferienzeit ist es lukrativ die eigene Wohnung oder das eigene WG-Zimmer während der Ferienabwesenheit auf Airbnb anzubieten. In der Schweiz müssen bei der Untermiete von gemieteten Wohnungen jedoch die Bestimmungen in Art. 262 OR beachtet werden. 

Wird die eigene gemietete Wohnung über Airbnb an eine Drittperson gegen Entgelt überlassen, so handelt es sich um eine Untermiete gemäss Art. 262 OR. Ist im Mietvertrag nichts anderes vorgesehen, ist die Untermiete nur mit der Zustimmung des Vermieters zulässig. Dem Vermieter steht dabei ein Auskunftsrecht zu. Der Vermieter darf die Zustimmung zur Untermiete nur verweigern, wenn sich der Mieter weigert, die Bedingungen der Untermiete dem Vermieter bekanntzugeben. Der Vermieter ist ferner auch berechtigt die Untervermietung zu verweigern, wenn der Mieter mit der Untermiete einen überrissenen Ertrag erzielt oder dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.

Da der Vermieter die Untermiete verweigern kann, wenn der Mieter einen zu hohen Mietzins verlangt, ist vor allem an guten Lagen oder während der Ferienzeit Vorsicht geboten. Aufgrund höherer Nachfragen ist es gut möglich, dass mit der Untervermietung einer Wohnung, auch wenn nur für kurze Zeit, sehr hohe Erträge generiert werden können. Je nach Ausgestaltung der Untermiete könnte es auch sein, dass sie als Beherbergungsbetrieb klassifiziert wird. Dieser untersteht einer Bewilligungspflicht. Beabsichtigt ein Mieter die Wohnung also regelmässig unterzuvermieten, sollte die Bewilligungspflicht mit den zuständigen Behörden abgeklärt werden.

Wird die Wohnung nun aber ohne Absprache mit dem Vermieter untervermietet, muss der Mieter mit Konsequenzen rechnen. Liegt ein Verweigerungsgrund nach Art. 262 Abs. 2 OR vor, so darf der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen, zumal dies eine Pflichtverletzung des Mieters darstellt. Sollte der Mieter nach einer Abmahnung des Vermieters die Wohnung weiterhin untervermieten, so kann der Vermieter sogar ausserordentlich kündigen.

Stach Rechtsanwälte AG
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

Fokus

Seminar von RA Michael Kummer zum Thema „Rechtssicherer Umgang mit künstlicher Intelligenz im Arbeitsalltag“

Revidiertes Versicherungsaufsichtsgesetz

Klagebewilligung der Widerklage im Schlichtungsverfahren

Alle Fokusbeiträge