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Vertragsrecht

Vertragsverhandlungen, Joint Ventures, AGB, ABV, Kooperationsvertrag

Wir beraten Private und Unternehmen bei der Vertragsgestaltung, bei Vertragsverhandlungen und beim Vollzug bzw. bei der Durchsetzung von Verträgen. Ferner prüfen und redigieren wir alle Arten von Verträgen, insbesondere:

  • Kaufverträge (Fahrnis oder Grundstück)
  • Miet- und Pachtverträge
  • Darlehensverträge
  • Kreditverträge
  • Arbeitsverträge
  • Werk- und Treuhandverträge
  • Mäkler-, Agentur-, Kommissions-, Fracht- und Speditionsverträge
  • Bürgschafts-, Garantie-, Pfand-, Sicherungs-, Hinterlegungsverträge
  • Gesellschafts- und Aktionärbindungsverträge
  • Konkubinats-, Ehe-, Erb-, Erbverzichts- und Erbteilungsverträge
  • Leasing-, Alleinvertriebs- und Vertriebsverträge
  • Lizenzverträge

Ihre Experten

Patrick Stach

Senior Partner

Michael Kummer

Senior Partner

Ramon Bühler

Associate

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Fokus

Die Genehmigung eines wegen Täuschung anfechtbaren Rechtsgeschäfts

Ist ein Vertragsschliessender durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). M.A.W. ist der Vertrag für den Getäuschten unverbindlich und es können ihm keine Pflichten aus dem Vertrag entgegengehalten werden.

Die Generell abstrakte Prüfung / Inhaltskontrolle von AGB nach Art. 8 UWG

Der Artikel 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt eine gesetzliche Regelung im Bereich des Wettbewerbsrechts dar, die den Schutz von Vertragspartnern in Bezug auf allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bezweckt. Im Jahr 2012 wurde eine Überarbeitung des Art. 8 UWG durchgeführt, die grundsätzlich eine transparente Überprüfung des Inhalts von AGB ermöglichte. Diese Möglichkeit war zuvor unter dem früheren Art. 8 UWG nicht gegeben.