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Vertragsrecht

Vertragsverhandlungen, Joint Ventures, AGB, ABV, Kooperationsvertrag

Wir beraten Private und Unternehmen bei der Vertragsgestaltung, bei Vertragsverhandlungen und beim Vollzug bzw. bei der Durchsetzung von Verträgen. Ferner prüfen und redigieren wir alle Arten von Verträgen, insbesondere:

  • Kaufverträge (Fahrnis oder Grundstück)
  • Miet- und Pachtverträge
  • Darlehensverträge
  • Kreditverträge
  • Arbeitsverträge
  • Werk- und Treuhandverträge
  • Mäkler-, Agentur-, Kommissions-, Fracht- und Speditionsverträge
  • Bürgschafts-, Garantie-, Pfand-, Sicherungs-, Hinterlegungsverträge
  • Gesellschafts- und Aktionärbindungsverträge
  • Konkubinats-, Ehe-, Erb-, Erbverzichts- und Erbteilungsverträge
  • Leasing-, Alleinvertriebs- und Vertriebsverträge
  • Lizenzverträge

Ihre Experten

Patrick Stach

Senior Partner

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Fokus

Kündigung des Mietvertrags bei Eigenbedarf

Der Erwerb eines vermieteten Wohn- oder Geschäftsraums wirft regelmässig mietrechtliche Fragestellungen auf, insbesondere wenn der neue Eigentümer die Räume künftig selbst nutzen oder baulich verändern möchte. Ein zentraler Punkt ist dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung aus dringendem Eigenbedarf rechtlich zulässig ist.

Konventionalstrafen im Bauvertragsrecht

Konventionalstrafen sichern im Bauwesen die Vertragstreue, können aber nach Art. 163 Abs. 3 OR richterlich reduziert werden, wenn sie übermässig sind. Ob eine Strafe verhältnismässig ist, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Strafen, die einen wesentlichen Teil des Werklohns ausmachen, sind besonders gefährdet. Bauherren und Unternehmer sollten daher realistische Pönalen vereinbaren und im Streitfall das Kostenrisiko einer Klage genau abwägen.

Neu ab 1. Januar 2026: Stärkere Rechte für Bauherren bei Baumängeln

Ab dem 1. Januar 2026 erhalten Bauherren und Immobilienkäufer deutlich stärkere Rechte bei Baumängeln. Neu besteht ein zwingender Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung bei Neubauten für den persönlichen Gebrauch. Für Mängelrügen gilt künftig eine Frist von 60 Tagen ab Ablieferung bzw. Entdeckung – eine Verkürzung ist ausgeschlossen. Zudem wird die fünfjährige Verjährungsfrist ausdrücklich gesichert. Auch bei Verträgen mit SIA-Norm 118 gilt verbindlich die 60-Tage-Regel. Ersatzsicherheiten müssen künftig nur noch Forderung und Verzugszinsen für zehn Jahre abdecken. Damit profitieren Bauherren von klareren und besseren Schutzbestimmungen.