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Vertragsrecht

Vertragsverhandlungen, Joint Ventures, AGB, ABV, Kooperationsvertrag

Wir beraten Private und Unternehmen bei der Vertragsgestaltung, bei Vertragsverhandlungen und beim Vollzug bzw. bei der Durchsetzung von Verträgen. Ferner prüfen und redigieren wir alle Arten von Verträgen, insbesondere:

  • Kaufverträge (Fahrnis oder Grundstück)
  • Miet- und Pachtverträge
  • Darlehensverträge
  • Kreditverträge
  • Arbeitsverträge
  • Werk- und Treuhandverträge
  • Mäkler-, Agentur-, Kommissions-, Fracht- und Speditionsverträge
  • Bürgschafts-, Garantie-, Pfand-, Sicherungs-, Hinterlegungsverträge
  • Gesellschafts- und Aktionärbindungsverträge
  • Konkubinats-, Ehe-, Erb-, Erbverzichts- und Erbteilungsverträge
  • Leasing-, Alleinvertriebs- und Vertriebsverträge
  • Lizenzverträge

Ihre Experten

Patrick Stach

Senior Partner

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Fokus

Das Kleingedruckte: Die Ungewöhnlichkeitsregel bei AGB

Das moderne Wirtschaftsleben ist durch ein ausgeprägtes Vertragswachstum gekennzeichnet. Online-Shops, Dienstleister, Kreditinstitute oder Versicherungsgesellschaften kontrahieren täglich in erheblichem Umfang über weitgehend kongruente Vertragsinhalte. Um nicht jeden einzelnen Vertrag individuell aushandeln zu müssen, hat sich in der Praxis im Hinblick auf den Abschluss einer Vielzahl gleichartiger Verträge die Vorformulierung gleichbleibender Vertragsbedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen etabliert.

Die Tücken der Gewährleistung im Leasingvertrag

Das Leasing von Autos ist in der Schweiz weit verbreitet. Dabei ist die typische Form das sog. indirekte Leasing, bei dem ein Dreiparteienverhältnis besteht: Der Kunde (Leasingnehmer) sucht sich beim Verkäufer (Lieferant) ein Fahrzeug aus und handelt einen Kaufpreis aus. Daraufhin stellt er einen Antrag an eine Leasinggesellschaft (Leasinggeber), das Fahrzeug in seinem Auftrag zu erwerben und dieses ihm zum Gebrauch zu überlassen. Das Leasingobjekt verbleibt somit während der Leasingdauer im Eigentum des Leasinggebers. Nach Ablauf der Vertragsdauer hat der Leasingnehmer das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückzugeben.

Arzthaftung im Bereich der Telemedizin 

Bei vielen Patienten beginnt die Nachforschung über ein medizinisches Anliegen mittels eines Telefonanrufes, einer E-Mail oder einer Recherche im Internet. Dies hat zunehmend zur Folge, dass auch die mit den medizinischen Anliegen einhergehenden Beratungen und Behandlungen mittels räumlicher Distanz zwischen Arzt und Patienten stattfinden (sog. Telemedizin). Die Schweizerische Gesellschaft für Telemedizin und eHealth (SGTMeH) definiert die Telemedizin als ärztliche Beratung und Behandlung ohne unmittelbare physische Präsenz über Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT).  

Trotz aller Vorteile, die mit der zunehmenden Zahl an Onlinekonsultationen und -therapien für Patienten einhergehen, stellen sich diesbezüglich auch neue, grundlegende Rechtsfragen – so insbesondere in Bezug auf die Haftung bei fehlerhaften telemedizinischen Arztzeugnissen oder fehlerhaften Behandlungen.