Vertragsrecht
Vertragsverhandlungen, Joint Ventures, AGB, ABV, Kooperationsvertrag
Wir beraten Private und Unternehmen bei der Vertragsgestaltung, bei Vertragsverhandlungen und beim Vollzug bzw. bei der Durchsetzung von Verträgen. Ferner prüfen und redigieren wir alle Arten von Verträgen, insbesondere:
- Kaufverträge (Fahrnis oder Grundstück)
- Miet- und Pachtverträge
- Darlehensverträge
- Kreditverträge
- Arbeitsverträge
- Werk- und Treuhandverträge
- Mäkler-, Agentur-, Kommissions-, Fracht- und Speditionsverträge
- Bürgschafts-, Garantie-, Pfand-, Sicherungs-, Hinterlegungsverträge
- Gesellschafts- und Aktionärbindungsverträge
- Konkubinats-, Ehe-, Erb-, Erbverzichts- und Erbteilungsverträge
- Leasing-, Alleinvertriebs- und Vertriebsverträge
- Lizenzverträge
Ihre Experten
Fokus
Recht und Pflicht zur Ablehnung von Anweisungen des Auftraggebers im sanktionsrechtlichen Kontext
In einem Auftragsverhältnis ist der Beauftragte zur getreuen und sorgfältigen Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts verpflichtet (Art. 398 Abs. 2 OR). Inwiefern ein Beauftragter eine Leistung sodann verweigern kann bzw. muss, wenn der Verdacht besteht, dass der Auftraggeber von Sanktionen betroffen ist, hat das Bundesgericht jüngst in einem Urteil präzisiert.
Das Kleingedruckte: Die Ungewöhnlichkeitsregel bei AGB
Das moderne Wirtschaftsleben ist durch ein ausgeprägtes Vertragswachstum gekennzeichnet. Online-Shops, Dienstleister, Kreditinstitute oder Versicherungsgesellschaften kontrahieren täglich in erheblichem Umfang über weitgehend kongruente Vertragsinhalte. Um nicht jeden einzelnen Vertrag individuell aushandeln zu müssen, hat sich in der Praxis im Hinblick auf den Abschluss einer Vielzahl gleichartiger Verträge die Vorformulierung gleichbleibender Vertragsbedingungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen etabliert.
Die Tücken der Gewährleistung im Leasingvertrag
Das Leasing von Autos ist in der Schweiz weit verbreitet. Dabei ist die typische Form das sog. indirekte Leasing, bei dem ein Dreiparteienverhältnis besteht: Der Kunde (Leasingnehmer) sucht sich beim Verkäufer (Lieferant) ein Fahrzeug aus und handelt einen Kaufpreis aus. Daraufhin stellt er einen Antrag an eine Leasinggesellschaft (Leasinggeber), das Fahrzeug in seinem Auftrag zu erwerben und dieses ihm zum Gebrauch zu überlassen. Das Leasingobjekt verbleibt somit während der Leasingdauer im Eigentum des Leasinggebers. Nach Ablauf der Vertragsdauer hat der Leasingnehmer das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückzugeben.