Im Rahmen der Revision des Geldwäschereigesetzes 2021 wurden auch Änderungen für das Vereinsrecht vorgenommen. Für zahlreiche Vereine werden sich daraus zusätzliche Pflichten ergeben. Mit den am 31. August 2022 veröffentlichten Ausführungsbestimmungen wurden diese zusätzlichen Aufgaben sowie deren Ausnahmen konkretisiert. Das neue Vereinsrecht wird am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Im Jahr 2016 veröffentlichte die Financial Action Task Force ihren vierten Länderbericht zur Schweiz. Dabei wurden die Schweizer Transparenzvorschriften zu karitativen Organisationen kritisiert. Demgemäss gäbe es lückenhaften Vorschriften, die ein besonderes Risiko im Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung darstellen. Zusammen mit diesem Bericht wurden auch entsprechende Empfehlungen vorgenommen.
Zur dessen Umsetzung hat der Schweizer Gesetzgeber am 19. März 2021 das revidierte Bundesgesetz über die Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verabschiedet.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 31. August 2022 das revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) in Kraft gesetzt, wobei die revidierte Geldwäschereiverordnung (GwV), die Änderungen zum Vereinsrecht beinhaltet, per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt wird.
Erweiterte Eintragungspflicht
Von einer Eintragung ins Handelsregister kann ein Verein grundsätzlich absehen, solange er für seinen Zweck kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist. Mit der Revision wird ein Verein zudem eintragungspflichtig, wenn dieser «hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind» (Art. 61 Abs. 2 Ziff. 3 nZGB i.V.m. Art. 90 Abs. 1 Bst. c nHRegV). Vereine dieser Art sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn weder die jährlich gesammelten Vermögenswerte noch die jährlich verteilten Vermögenswerte der letzten zwei Jahre CHF 100’000 übersteigen, die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär erfolgt oder mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Trifft eine dieser Ausnahmen zu, bleibt der Verein von seiner Eintragungspflicht befreit.
Mitgliederverzeichnis
Eine weitere grosse Veränderung stellt die Einführung eines Mitgliederverzeichnisses dar. So müssen eintragungspflichtige Vereine fortan auch ein Mitgliederverzeichnis führen. Dieses muss die vollen Namen/Firmen der Personen enthalten sowie deren Adressen. Zudem ist das Verzeichnis so zu führen, dass in der Schewiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Dabei sind sämtliche Daten über Mitglieder während fünf Jahren nach der Streichung eines Mitglieds aus dem Verzeichnis aufzubewahren.
Des Weiteren sind alle eintragungspflichten Vereine künftig verpflichtet, durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden zu können.
Mit der Revision ergeben sich für viele Vereine ab dem 1. Januar 2023 viele zusätzliche Pflichten, von denen insbesondere karitative Vereine betroffen sind. Diesen wird empfohlen, ihre Eintragungspflicht frühzeitig zu prüfen, um allfällige Strafen zu vermeiden. Die Übergangsfrist zur Implementierung der neuen Anforderungen beträgt dabei 18 Monate per Inkrafttreten am 1. Januar 2023. beträgt 18 Monate.
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