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Photovoltaikanlagen im Stockwerkeigentum: Beschlüsse und Mehrheitsanforderungen

Die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Stockwerkeigentum (STWE) wirft vielfältige rechtliche Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Beschlüsse und Beschlussmehrheiten. Da Dach und Fassade zu den gemeinschaftlichen Teilen eines Gebäudes gehören, kann über deren Nutzung ausschliesslich die Stockwerkeigentümerversammlung entscheiden. Für den Bau einer Photovoltaikanlage ist daher stets ein Beschluss dieser Versammlung erforderlich. Soll die Anlage zusätzlich im Rahmen eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) oder eines virtuellen ZEV betrieben werden, bedarf es eines weiteren Beschlusses.
Gemäss Art. 337 Abs. 1 OR kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer ein bestehendes Arbeitsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund auflösen. In der Praxis sind jedoch meist Arbeitnehmer von einer fristlosen Entlassung betroffen, weshalb der folgende Beitrag deren Perspektive in den Fokus stellt. Als wichtiger Grund im Sinne von Art. 337 Abs. 1 OR wird gemäss Abs. 2 jeder Umstand subsumiert, der dazu führt, das dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, wird gemäss Art. 337 Abs. 3 OR vom zuständigen Gericht nach seinem Ermessen bestimmt, wobei keinesfalls die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung anerkannt werden darf.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten in der Schweiz strengere Vorschriften gegen Fahrzeuglärm: Vermeidbare Geräusche wie Auspuffknallen, unnötiges Hochdrehen des Motors oder aggressives Beschleunigen sind ausdrücklich verboten und können mit Bussen bis CHF 10 000 geahndet werden. Auch die Ordnungsbussen wurden erhöht (z. B. CHF 80 für unnötiges Laufenlassen des Motors), während technische Anforderungen wie wirksame Schalldämpfer und ein Verbot lärmsteigernder Umbauten präzisiert wurden. Ziel ist mehr Rücksichtnahme im Strassenverkehr, besserer Gesundheits- und Umweltschutz sowie eine höhere Lebensqualität im öffentlichen Raum.

Professionalität, Effizienz und Service.

Im Zentrum unseres Engagements stehen stets die individuellen Bedürfnisse und Ziele unserer Klientschaft, mit welchen wir eine langfristige Partnerschaft anstreben. Unser Team an qualifizierten und erfahrenen Juristen gewährleistet Ihnen jederzeit eine umfassende individuelle Betreuung von der Beratung in verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten bis hin zur Vertretung vor Gerichten und Behörden.

Die bestmögliche Wahrung Ihrer Interessen sowie das zielorientierte Erarbeiten pragmatischer, wirtschaftlicher Lösungen sind unsere Herausforderungen, denen wir mit Kompetenz, Kreativität und Leidenschaft begegnen.
Unsere Rechtsanwälte sind im Anwaltsregister und im Register der Notare des Kantons St.Gallen eingetragen.
Unsere Kanzlei wurde von der SIX Exchange Regulation als sachkundige Vertreterin nach Art. 43 Kotierungsreglement in den Produktbereichen Aktien (inkl. Partizipations- und Genussscheine), Hinterlegungsscheine und kollektive Kapitalanlagen anerkannt.
Unsere Kanzlei wurde von der BX Swiss AG als Listing Partner in sämtlichen Produktbereichen anerkannt.

Die Stach Rechtsanwälte AG wurde in der BILANZ Liste der Top Anwaltskanzleien der Schweiz 2025, 2024 und 2019 im Rechtsgebiet „Private Equity und Venture Capital“ und 2022 im Rechtsgebiet „Migrationsrecht“ ausgezeichnet.

Fokus

Photovoltaikanlagen im Stockwerkeigentum: Beschlüsse und Mehrheitsanforderungen

Fristlose Kündigung nach Art. 337 OR

Strengere Regelungen zum Fahrzeuglärm – Reduktion vermeidbarer Geräusche im Strassenverkehr ab 2025