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Aktienrechtsrevision: Einsicht- und Auskunftsrechte der Aktionäre

Die zu Beginn dieses Jahres in Kraft getretene Aktienrechtsrevision wurde in unseren Fokusartikeln bereits in verschiedenen Teilen erläutert. In diesem Artikel werden die neuen Aktionärsrechte behandelt, die sich mit der Revision vom 1. Januar 2023 grundlegend verändert haben. 

Die bedeutendste Veränderung der Aktionärsrechte im revidierten Aktienrecht betrifft die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Aktionäre. Bisher konnten die Aktionäre im alten Recht nur an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, wenn diese  der Ausübung der Aktionärsrechte dienten und kein schutzwürdiges Interesse der Gesellschaft entgegenstand (Art. 697 Abs. 1 & Art. 697 Abs. 2 aOR). Dies hatte zur Folge, dass die Auskunft ohne weitere Begründung verweigert werden konnte.

Im geltenden Recht soll es nun vereinfacht möglich sein, als Aktionär Auskunft oder Einsicht in die Geschäftsakten einer Aktiengesellschaft zu erhalten. Neu ist es Aktionären, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat auch ausserhalb der Generalversammlung, schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen (Art. 697 Abs. 2 OR). Um Einsicht in die Geschäftsbücher und Akten zu verlangen sind neu mindestes 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen notwendig.(Art. 697a Abs. 1 OR). 

Die im vorangehenden Abschnitt beschriebenen Verweigerungsgründe des Verwaltungsrats, namentlich das schutzwürdige Interesse der Gesellschaft und das die Auskunft der Ausübung der Aktionärsrechte dienen muss, gelten auch im revidierten Recht. Im Falle einer Verweigerung ist der Verwaltungsrat jedoch neu verpflichtet, die Verweigerung schriftlich zu begründen.

Für Aktiengesellschaften, die an der Börse kotiert sind, gelten die genannten Regelungen, insbesondere einer Auskunftspflicht ausserhalb der Generalversammlung, nicht, da diese den Informationspflichten des Börsenrechts (Ad-hoc-Publizitätspflicht) unterstehen.

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Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
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