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Coronavirus: Steuer, Verzugszins, Steuererklärung und Mehrwersteuer

Viele Unternehmen, die von den Massnahmen des Bundesrats betroffen sind, erleiden enorme Umsatzeinbrüche. Während die Umsätze stark eingebrochen oder komplett weggebrochen sind, ist die Kostenseite vieler Unternehmen nicht oder nur beschränkt flexibel, da der Anteil der fixen Kosten je nach Branche beträchtlich ist. Die Liquiditätssituation vieler Unternehmer ist stark angespannt. Während Umsätze fehlen, Kosten aber gleichwohl anfallen, ist etwas weiteres so gewiss wie der Tod: Die nächste Steuerrechnung.

Wie beeinflusst die Coronakrise den Zeitpunkt der Steuerzahlung?

Unternehmen und natürliche Personen, die aufgrund der Coronakrise Verluste oder Einkommenseinbussen erleiden, haben die Möglichkeit, eine Anpassung der provisorischen Steuerrechnung zu verlangen. Ebenfalls können Unternehmen und natürliche Personen eine Erstreckung der Zahlungsfristen oder eine Ratenzahlung beantragen. Dies kann beim Gemeindesteueramt für die Kantons- und die Gemeindesteuern gemacht werden.

Wie sind die Verzugszinsen geregelt?

Die Erstreckung der Zahlungsfristen ist ohne Verzugszins möglich. Für jegliche Steuern (direkte Steuern, Mehrwertsteuer, Zölle, Verbrauchssteuern, Lenkungsabgaben) wurde der Verzugszins auf 0% gesenkt. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31. Dezember 2020. Ausgenommen von diesen Regelungen sind die Stempelsteuer sowie die Verrechnungssteuer. Auf diese wird weiterhin ein Verzugszins von 5% pro Jahr erhoben.

Kann die Steuererklärung später eingereicht werden?

Die Einkommenssteuern sind kantonal geregelt. Deswegen variieren auch die neuen Daten der ordentlichen Frist zur Einreichung der Steuererklärung. Es folgt eine Auflistung der verschiedenen Fristen:

  • 31. Mai 2020: AR, BS, GE, GR, LU, SG, SZ, VS, ZH
  • 30. Juni 2020: AG, BL, FR, SH, TI, ZG
  • 31. Juli 2020: SO
  • 31. August 2020: GL
  • 15. September 2020: BE
  • 30. September 2020: AG und BL (Selbstständigerwerbende)

Wie kann der Aufschub der Mehrwertsteuerzahlung beantragt werden?

Das Aufschieben kann problemlos online beantragt werden (Antrag Aufschub hier). Das Aufschieben bis zu drei Monaten nach der Fälligkeit ist ohne Begründung möglich. Handelt es sich um mehr als drei Monate, muss das Gesuch begründet und anhand eines allgemeinen Kontaktformulars gestellt werden (Kontaktformular hier).

Allfällige Anpassung des Mehrwertsteuersatzes

Die geltenden Mehrwertsteuersätze bleiben unverändert. Allerdings sollten Unternehmen, die aufgrund der Coronakrise ihr Geschäftsmodell verändert oder angepasst haben, prüfen, ob für die neue Tätigkeit andere Mehrwertsteuersätze gelten. So beispielsweise für ein Restaurant, für das üblicherweise der normale Satz von 7.7% gilt, das jetzt Take-Away (2.5%) anbietet. Spezifische Informationen dazu, sind im folgenden Link zu finden: Informationen Mehrwertsteuersatz.

Michael Kummer
Michael Kummer
Senior Partner

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