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Homeoffice Pflicht aufgrund des Coronavirus

Mit der Verordnung am 18. Januar 2021 wurde die bis dahin geltende Empfehlung des Homeoffice zur Pflicht. Dies birgt viele Unklarheiten, da es in vielen Branchen sehr unpraktisch oder sogar unmöglich ist. Die wichtigsten Fragen in Verbindung mit der neuen Homeoffice-Pflicht werden im folgenden Artikel erläutert.

Kann ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zur Arbeit im Homeoffice verpflichten?

Grundsätzlich ist im Arbeitsvertrag ein bestimmter Arbeitsort vorgesehen. Die einseitige Änderung dieser Bestimmung durch den Arbeitgeber ist nicht ohne weiteres möglich. Somit ist die einseitige Anordnung zur Homeoffice-Arbeit prinzipiell nicht möglich. Aufgrund der neuen Verordnung des Bundesrates sind die Arbeitgeber jedoch verpflichtet der darin statuierten Homeoffice Pflicht nachzukommen, solange keine besonderen Umstände dagegensprechen. Der Arbeitgeber kann daher, während diese besondere Lage noch andauert, die Arbeitnehmer zum Homeoffice verpflichten.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen?

Die neue Verordnung des Bundesrates verpflichtet Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. Ausnahmen dafür sind Berufe, bei denen Homeoffice aufgrund ihrer Natur nicht möglich ist (Bsp. Bauberufe, Pflegepersonal etc.) oder bei Berufen, wo es nicht verhältnismässig wäre.

Muss der Arbeitgeber die beim Arbeitnehmer, im Zusammenhang mit Homeoffice entstehenden Kosten ersetzen?

Vorab gilt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle für das Homeoffice notwendigen Utensilien zur Verfügung zu stellen.

Ferner muss dazwischen entschieden werden, ob es sich bei den Kosten um Arbeitsgeräte und Material handelt oder um Auslagen. Arbeitsgeräte (im Homeoffice: Smartphone, Computer, etc.) werden in der Regel durch ihren sachgemässen Gebrauch nicht wesentlich verändert. Die Beschaffung dieser Geräte stellt meistens einen einmaligen Aufwand dar. Unter Material sind vom Arbeitnehmer zu verarbeitende Stoffe zu verstehen, die regelmässig zu ersetzen sind (im Homeoffice: Papier, Druckpatronen etc.). Bei Auslagen handelt es sich um Kosten, die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers tätigt. Sie stehen in einem direkten Zusammenhang mit der Arbeitsleistung/Arbeitsverrichtung. Zudem sind sie unerlässlich für die sachgerechte Ausführung der Arbeit. Beispiele dafür sind Telefonie- sowie Lizenz- und Mietkosten.

Kosten für Arbeitsgeräte und Materialien sind prinzipiell vom Arbeitnehmer zu tragen, wobei vertraglich etwas anderes bestimmt werden kann. Auslagen für die Ausführung der Arbeit hingegen, sind vom Arbeitgeber zu tragen. Diese kann der Arbeitgeber nicht auf die Arbeitnehmer überwälzen. Anzumerken ist, dass Auslagen bei freiwilligem Homeoffice nicht durch den Arbeitgeber zu übernehmen sind.

Mit der Verordnung vom 18. Januar 2021 hat der Bundesrat jedoch eine Ausnahme angeordnet. Seiner Ansicht nach muss während der Dauer der Homeoffice-Pflicht keine Auslagenentschädigung bezahlt werden müssen. (Art. 10 Abs. 3 Covid-19-Verordnung)

Wie sind die Vorschriften des Arbeitsgesetzes im Homeoffice auszulegen?

Auch im Homeoffice gelten die Vorschriften des Arbeitsgesetzes. Somit gelten Vorschriften bezüglich Ruhezeiten, Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit usw. uneingeschränkt ebenfalls im Homeoffice.

Wie ist die Arbeitszeiterfassung im Falle von Homeoffice geregelt?

Im Homeoffice besteht, wie im Normalfall, die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitverfassung, sofern keine explizite Ausnahme vorhanden ist. Diese Pflicht umfasst die Aufzeichnung der Arbeits- und Ruhezeit. Wichtig ist, dass auch im Homeoffice, die Arbeitszeiterfassung korrekt vorzunehmen ist. Standardisierte Erfassungen, welche nicht den Tatsachen entsprechen, sind unzulässig.

Wie kann der Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitszeit kontrollieren und ist es möglich den Arbeitnehmer zu überwachen?

Die Erfassung der Arbeitszeit kann in elektronischer oder analoger Weise erfolgen. Falls Kontrollen gewünscht sind die weitreichender sind, wie zum Beispiel die Festsetzung bestimmter Reaktionszeiten, ist dies ebenfalls möglich. Solche Regeln würden eine bessere Kontrolle der Arbeitsleistung im Homeoffice ermöglichen.

Kontrollhandlungen, welche in den Bereich der Überwachung fallen, sind jedoch meistens nicht zulässig. Die Überwachung eines Arbeitnehmers anhand von Überwachungs- und Kontrollsystemen, womit Tätigkeiten oder Verhaltensweisen erfasst werden können sind grundsätzlich verboten. Solche Massnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus anderen Gründen als der Verhaltensüberwachung notwendig sind. Zudem muss zuerst eine anonyme Überwachung einen bestimmten Verdacht ergeben.

Michael Kummer
Michael Kummer
Senior Partner

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