Notariat
Die Notare unserer Kanzlei beraten Unternehmen und Privatpersonen im gesamten Bereich des Notariats und nehmen für öffentliche Beurkundungen verschiedener Rechtsgeschäfte und Beglaubigungen von Unterschriften, Daten und Dokumente sowohl in nationalen als auch in internationalen Verhältnissen auf dem Gebiet des Kantons St.Gallen vor. Dabei bieten wir Ihnen ein umfassendes Dienstleistungspaket an. Von einer umfassenden und kompetenten Beratung über die Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts und die Ausarbeitung und Erstellung der erforderlichen Dokumente bis hin zur rechtmässigen Beurkundung bzw. Beglaubigung. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch nach Durchführung der öffentlichen Beurkundung resp. Beglaubigung jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.
Beurkundungen
- Allgemein alle Handelsregistersachen
- Gründung von Gesellschaften (AG, GmbH, etc.)
- Statutenänderungen
- Kapitalerhöhungen
- Kapitalherabsetzungen
- Umstrukturierungen (Fusion, Spaltung, Umwandlung, Vermögensübertragung)
- Auflösung von Gesellschaften
- Abtretung von GmbH-Gesellschaftsanteilen
- Eheverträge
öffentliche letztwillige Verfügungen (Testament) - Erbverträge
- Erbverzichtsverträge
- Errichtung und Auflösung von Stiftungen
- Vorsorgeaufträge
- Bürgschaftsverpflichtungen
- Willenserklärungen, eidesstattliche Erklärungen / Affidavits
Beglaubigungen
- Echtheit von Unterschriften
- Vollständigkeit und Richtigkeit von Kopien
- Vollständigkeit und Richtigkeit von Abschriften
- Richtigkeit von Kalenderdaten
- Richtigkeit von Übersetzungen
Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag
Die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag sind im Zivilgesetzbuch im Erwachsenenschutzrecht geregelt. Sie erlauben es, Anordnungen zu treffen für den Fall des Eintretens einer Urteilsunfähigkeit. Sei es durch einen Unfall, durch Krankheit oder durch Altersschwäche.
Zum einen kann eine urteilsfähige Person in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen bespricht. Die Patientenverfügung erleichtert Angehörigen wie Ärzten, Entscheide in schwierigen Zeiten zu treffen.
Beim Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie muss dabei die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. Der Vorsorgeauftrag stärkt das Selbstbestimmungsrecht, denn wer rechtzeitig vorsorgt, kann sicherstellen, dass sein Wille respektiert wird.
Einen Vorsorgeauftrag können Sie entweder eigenhändig verfassen und unterzeichnen oder mittels öffentlicher Beurkundung durch einen Notar erstellen lassen. Unsere Notare beraten Sie gerne beim Verfassen Ihres Vorsorgeauftrags und nehmen die öffentliche Beurkundung vor.
Hinterlegung von Testamenten, Erbverträgen und Vorsorgeaufträgen
Testamente oder Erbverträge können Sie entweder selbst verwahren, Dritten (bspw. einem Notar) zur Verwahrung übergeben oder bei einer Amtsstelle hinterlegen lassen. Auf Wunsch organisieren wir gerne die Hinterlegung Ihres Testaments oder Ihres Erbvertrags bei der zuständigen Amtsstelle.
Vorsorgeaufträge lassen sich zwar nicht amtlich aufbewahren, wir sorgen aber dafür, dass die zuständigen Behörden über das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort Ihres Vorsorgeauftrags in Kenntnis gesetzt sind.
Organisation von Apostillen und Legalisationen
Ihre Experten
Fokus
Mit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Erbrechtsrevision wurde das Pflichtteilsrecht teilweise erheblich eingeschränkt oder aufgehoben. Zentral ist dabei, dass die gesetzlich vorgesehenen Pflichtteile weder durch Testament, Ehe- oder Erbvertrag oder lebzeitige Zuwendungen des Erblassers verletzt werden. Geschieht dies dennoch, so kann der betroffene Pflichtteilserbe eine Ausgleichung oder eine Herabsetzung geltend machen oder den ihm zustehenden Pflichtteil im Streitfall auch einklagen.
Gemäss Art. 8a Abs. 1 SchKG kann jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Nach Art. 8a Abs. 2 SchKG ist ein solches Interesse insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
Ob und in welchem Umfang einem Interessenten Einsicht gewährt wird, entscheidet das zuständige Amt von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der dem Gesuch beigelegten Interessensnachweise oder darin aufgeführten interessensbegründenden Tatsachen. Gemäss Rechtsprechung ist Einsicht bereits dann zu gewähren, wenn ernsthafte Indizien für das Bestehen des Interesses wahrscheinlich sind.
Wer als Paar zusammenlebt, ohne eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft einzugehen, lebt in einem Konkubinat (auch: nichteheliche Lebensgemeinschaft). Das Konkubinat gewinnt zunehmend an Bedeutung: Seit den 1950er- und 1960er-Jahren nimmt die Attraktivität der Lebensform Ehe ab, während die gesellschaftliche Akzeptanz vielfältiger Familienmodellen wie des Konkubinats zunimmt. Trotz dieser Entwicklung ist das Konkubinat bis heute nicht im Zivilrecht kodifiziert und stellt daher streng genommen auch kein Institut des Familienrechts dar. Vielmehr handelt es sich um eine de-facto-Beziehung, der die Rechtsprechung bestimmte rechtliche Wirkungen beimisst.