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Anpassung der Mehrwertsteuer

Das Schweizer Stimmvolk hat im Rahmen der AHV-Revision einer Erhöhung der Mehrwertsteuer-Sätze zugestimmt, die per 1. Januar 2024 in Kraft treten wird. Die Erhöhung der Sätze sollte im Sinne einer Zusatzfinanzierung zur Stabilisierung der AHV beitragen.

Die Änderungen im Überblick:

  • Der Normalsatz steigt von 7.7% auf 8.1%
  • Der Sondersatz steigt von 3.7% auf 3.8%
  • Der reduzierte Satz steigt von 2.5% auf 2.6%

Hierbeistellt sich die Frage nach dem Zeitpunkt der Steuersatzanpassung. Abgestellt wird weder auf das Datum der Rechnungsstellung noch des Zahlungseingangs, sondern auf den Zeitpunkt der effektiven Leistungserbringung. Eine Leistung gilt als erbracht, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale der Leistung erfüllt sind.

Diese Konzentration auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung führt in der Praxis vermehrt zu Fragen. Grundsätzlich sind vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen mit den bisherigen (tieferen) Steuersätzen zu versteuern, während Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden, den neuen Steuersätzen unterliegen. Leistungen, die teilweise nach Inkrafttreten des MWSTG erbracht werden, sind für diesen Teil nach den neuen Sätzen zu versteuern. Hier gilt es daher besonders diejenigen Verträge zu prüfen, die nicht innerhalb eines Jahres vollzogen worden sind.

Unternehmen sollten bereits jetzt die notwendigen Schritte planen, um eine reibungslose Umstellung zu gewährleisten. Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, steht Ihnen Stach Rechtsanwälte AG zur Verfügung.

Stach Rechtsanwälte AG
Michael Kummer 
Senior Partner 

kummer@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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