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Deepfakes und das Recht am eigenen Bild: Wie Sie sich wehren können

Ein Gruppenbild auf Instagram, ein Foto von einem Mitarbeitenden am Firmenfest, ein mit KI manipuliertes Video: Solche Situationen sind heute Alltag, und die rechtlichen Fragen, die sie aufwerfen, sind alles andere als trivial. Jede Person hat das Recht zu bestimmen, was mit ihrem Bild geschieht, ob Foto, Video oder digitale Darstellung. Dieses sogenannte Recht am eigenen Bild ist keine Selbstverständlichkeit, sondern ein rechtlich geschütztes Gut, das im schweizerischen Persönlichkeitsrecht fest verankert ist. Wer das Bild einer anderen Person ohne deren Einwilligung verwendet, verwertet oder verbreitet, handelt grundsätzlich widerrechtlich. Die Schweizer Rechtsordnung bietet mit Art. 28 ZGB, Art. 179quater des Strafgesetzbuches und dem revidierten Datenschutzgesetz ein mehrschichtiges Schutzsystem, wobei dessen Grenzen im digitalen Raum täglich getestet werden.

Zivilrecht: Art. 28 ZGB als Fundament

Art. 28 ZGB bildet das normative Fundament des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes in der Schweiz. Die Bestimmung gewährt jeder Person, die widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt wird, das Recht, gerichtlichen Schutz gegen alle an der Verletzung Mitwirkenden zu verlangen. Das Recht am eigenen Bild konkretisiert diesen Schutz: Es gibt jeder Person die Befugnis, selbst darüber zu befinden, ob das Bild aufgenommen, wie es dargestellt und in welchem Zusammenhang es verbreitet werden darf.

Nicht jeder Eingriff ist indes widerrechtlich. Das Gesetz anerkennt drei Rechtfertigungsgründe, die eine Verletzung ausnahmsweise erlauben: Die ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung der betroffenen Person, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse sowie ein spezifischer gesetzlicher Rechtfertigungsgrund. Diese Gründe sind jedoch restriktiv zu handhaben und wer sich auf sie beruft, trägt die Beweislast.

Beispiele betreffend den Einwilligungsgrundsatz

Ob eine Einwilligung erforderlich ist, hängt stets vom Kontext der Aufnahme und der Art ihrer Verwendung ab.

  • An öffentlichen Orten ist eine Aufnahme grundsätzlich zulässig, solange die Person lediglich beiläufig erscheint und nicht individualisiert wird. Sobald sie erkennbar im Vordergrund steht oder das Bild kommerziell genutzt werden soll, ist die Zustimmung der betreffenden Person zwingend erforderlich.
  • An privaten Orten, bspw. in einer Wohnung oder einem Büro, gilt ein verstärkter Schutz der Privatsphäre, sodass ohne Einwilligung grundsätzlich von einer Verletzung auszugehen ist.
  • Bei der Veröffentlichung in sozialen Netzwerken ist eine Einwilligung unerlässlich. Die Reichweite der Verbreitung verstärkt die Schwere der Verletzung; gestützt auf Art. 28a ZGB und das DSG kann die betroffene Person die Entfernung verlangen.
  • KI-generierte Darstellungen und Deepfakes werden tatsächlichen Aufnahmen rechtlich gleichgestellt, sofern eine identifizierbare Person dargestellt wird.
  • Die kommerzielle Nutzung eines Bildes, bspw. in der Werbung, setzt stets eine ausdrückliche Einwilligung voraus, die die konkrete Verwendung abdeckt. Eine allgemeine oder pauschale Zustimmung genügt nicht.
  • Bei Presseberichten über Ereignisse von öffentlichem Interesse kann die Einwilligung ausnahmsweise entfallen, soweit die Bildverwendung für die Berichterstattung notwendig ist. Spätere Zweckentfremdungen sind davon nicht gedeckt.

Überblick zivilrechtlicher Rechtsbehelfe

Art. 28a ZGB stellt der verletzten Person zivilrechtliche Klagemöglichkeiten zur Verfügung. Dauert die Verletzung noch an, kann sie auf Unterlassung klagen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) sowie die Beseitigung einer bereits erfolgten Verletzung (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) begehren. Ist die Verletzung bereits zu Ende, besteht unter Umständen gleichwohl ein schutzwürdiges Interesse daran, die Widerrechtlichkeit durch Klage auf Feststellung  (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) gerichtlich feststellen zu lassen. Schliesslich steht der betroffenen Person unter Umständen eine Klage auf Schadenersatz sowie auf Genugtuung offen (Art. 28a Abs. 3 ZGB).

In Bezug auf das Recht am eigenen Bild ist in den meisten Fällen rasches Handeln geboten. Ein einmal im Internet verbreitetes Bild kann sich innerhalb weniger Stunden viral verbreiten, jede Verzögerung kann den Schaden verschlimmern. Die Zivilprozessordnung trägt diesem Umstand Rechnung und ermöglicht es, gestützt auf Art. 261 ff. ZPO dringliche vorsorgliche Massnahmen zu beantragen.

Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Das DSG, welches den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt, entfaltet ebenso seine Wirkung im Bereich des Rechts am eigenen Bild: Jedes Bild, das die Identifizierung einer natürlichen Person ermöglicht, fällt unter die Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a DSG. Wer ein solches Bild bearbeitet (bspw. erhebt, archiviert, benutzt, umarbeitet oder vernichtet), hat gesetzliche Grundsätze zu beachten.

Das Gebot der Rechtmässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 DSG verlangt, dass jede Bearbeitung auf einer Rechtsgrundlage, einem überwiegenden Interesse oder der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person beruht. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit nach Art. 6 Abs. 2 DSG begrenzt die Datenmenge auf das für den verfolgten Zweck tatsächlich Notwendige. Das Gebot der Zweckbindung gemäss Art. 6 Abs. 3 DSG stellt sicher, dass Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den sie ursprünglich erhoben wurden; hierbei ist eine spätere Zweckentfremdung unzulässig. Schliesslich gebietet Art. 6 Abs. 5 DSG, dass Daten korrekt und, soweit erforderlich, auf dem aktuellen Stand zu halten sind. Die Rechtfertigungsgründe im eidgenössischen Datenschutz gemäss Art. 31 DSG entsprechen grundsätzlich jenen des Persönlichkeitsschutzes.

Strafrecht: Art. 179quater StGB

Neben dem zivilrechtlichen Schutz kennt die Schweizer Rechtsordnung auch einen strafrechtlichen Rechtsbehelf. Art. 179quater StGB stellt die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte unter Strafe. Strafbar macht sich, wer ohne Einwilligung der betroffenen Person eine Aufnahme in einer nicht öffentlichen Situation erstellt oder eine solche Aufnahme anschliessend Dritten zugänglich macht oder allgemein verbreitet. Die Strafverfolgung setzt einen Strafantrag voraus.

Fazit

Das Schweizer Recht bietet einen robusten, mehrschichtigen Schutz des Rechts am eigenen Bild, zivilrechtlich, datenschutzrechtlich und strafrechtlich. Die Rechtslage ist jedoch komplex: Sie hängt stets vom konkreten Kontext, der Art der Verwendung und den beteiligten Personen ab. Hinzu kommen die besonderen Herausforderungen des digitalen Raums, wo Bilder in Sekunden global verbreitet werden können und Täter oft schwer greifbar sind. Wer sein Bild widerrechtlich verwendet sieht, sollte eine frühzeitige anwaltliche Beratung in Betracht ziehen. Nur eine auf den Einzelfall abgestimmte rechtliche Beurteilung kann die erforderliche Klarheit schaffen und unnötige Risiken vermeiden.

Patrick Stach
Patrick Stach
Senior Partner 

stach@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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