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Arzthaftung im Bereich der Telemedizin 

Bei vielen Patienten beginnt die Nachforschung über ein medizinisches Anliegen mittels eines Telefonanrufes, einer E-Mail oder einer Recherche im Internet. Dies hat zunehmend zur Folge, dass auch die mit den medizinischen Anliegen einhergehenden Beratungen und Behandlungen mittels räumlicher Distanz zwischen Arzt und Patienten stattfinden (sog. Telemedizin). Die Schweizerische Gesellschaft für Telemedizin und eHealth (SGTMeH) definiert die Telemedizin als ärztliche Beratung und Behandlung ohne unmittelbare physische Präsenz über Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT).  

Trotz aller Vorteile, die mit der zunehmenden Zahl an Onlinekonsultationen und -therapien für Patienten einhergehen, stellen sich diesbezüglich auch neue, grundlegende Rechtsfragen – so insbesondere in Bezug auf die Haftung bei fehlerhaften telemedizinischen Arztzeugnissen oder fehlerhaften Behandlungen.  

Rechtliche Grundlage  

Bei der haftungsrechtlichen Beurteilung von fehlerhaften telemedizinischen Arztzeugnissen und Behandlungen finden – wie bei ärztlichen Vor-Ort-Behandlungen – primär die Bestimmungen des Auftragsrechtes gemäss Art. 394 ff. OR Anwendung. Demnach schuldet der Beauftragte, d.h. der Arzt, dem Patienten keinen spezifischen Erfolg, sondern hat das ihm übertragene Geschäft lediglich getreu und sorgfältig nach den Regeln der ärztlichen Kunst auszuführen. Der dabei von ihm zu beachtende Sorgfaltsmassstab richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles – namentlich der Behandlungsart, den damit einhergehenden Risiken, der Erfahrung des Arztes und den verfügbaren Mitteln. Insbesondere in der Telemedizin erweitert sich dieser Pflichtenkreis um die Notwendigkeit, sich über den aktuellen Stand der Technologieangebote auf dem Laufenden zu halten und geeignete digitale Hilfsmittel korrekt anzuwenden. Um all diesen Anforderungen genügend Rechnung zu tragen, hat der Arzt stets die Pflicht, seine ärztliche Diagnose und Behandlung auf einer tragfähigen und vertrauenswürdigen Grundlage zu erstellen. Infolgedessen darf er bei dem Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses oder einer Diagnose keinesfalls auf eine kritische Überprüfung der Sachlage verzichten oder sich gar gänzlich auf die Angaben des Patienten verlassen, sondern hat im Zweifel eine Vor-Ort-Untersuchung vorzunehmen.  

Massgebliche Grundlage, die eine telemedizinische Konsultation in Schweizer Arztpraxen ermöglicht, ist nebst dem schweizerischen Obligationenrecht die von der FMH im Jahr 2023 erlassene Standesordnung. In letzterer wird insbesondere festgehalten, dass, sofern die erforderliche ärztliche Sorgfaltspflicht gewährleistet und der ärztlichen Aufklärungs- und Dokumentationspflicht nachgekommen wird, sowohl Prävention und Diagnostik als auch Behandlung und Nachsorge per Informations- und Kommunikationstechnologien zulässig sind.  

Telemedizinisches Arztzeugnis  

Besondere haftungsrechtliche Fragen – in Bezug auf den Beweiswert und die ärztliche Sorgfaltspflicht – stellen sich sodann im Zusammenhang mit auf Telemedizin basierenden Arztzeugnissen, da die ärztliche Einschätzung hierbei häufig ausschliesslich auf digitalen oder telefonischen Angaben des Patienten beruht. Wird gestützt auf eine telemedizinische Konsultation ein Arztzeugnis ausgestellt, ist zu beachten, dass diesem im Streitfall regelmässig ein geringerer Beweiswert zukommt als einem Zeugnis, das nach einer persönlichen Untersuchung ausgefertigt wurde. 

Selbst wenn trotz umfassender Abklärungen eine fehlerhafte Diagnose im Arztzeugnis festgehalten wird, stellt das Bundesgericht hohe Anforderungen an eine daraus folgende ärztliche Haftung. Dies insbesondere deshalb, weil bei der Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit eines Gesundheitszeugnisses zu berücksichtigen ist, dass dieses stets auf einer ärztlichen Interpretation des Sachverhalts beruht und damit zwangsläufig subjektive Elemente enthält. Bezugspunkt der Wahrheit ist demnach nicht der objektive Gesundheitszustand des Patienten, sondern die ärztliche Einschätzung beziehungsweise Diagnose im Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses (BGer vom 18. März 2008, 6B_99/2008, E. 2.4.1.). 

Telemedizinischer Behandlungsfehler  

Neben der Problematik des fehlerhaften, telemedizinischen Arztzeugnisses stellt sich auch die Frage, wann überhaupt von einem telemedizinischen Diagnose- resp. Behandlungsfehler auszugehen ist. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung liegt ein telemedizinischer Diagnose- resp. Behandlungsfehler nicht nur dann vor, wenn der Arzt eine vollständig falsche Diagnose stellt oder Therapie verordnet, sondern auch, wenn letztere nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand als nicht mehr vertretbar erscheint und daher nicht mehr den objektivierten Anforderungen der Regeln der ärztlichen Kunst genügt (BGer vom 1. September 2025, 6B_74/2024, E. 5.2.2). Unabhängig davon, ob eine Diagnose oder Therapie mittels Telemedizin oder Vor-Ort-Konsultation vorgenommen wird, sind mehrdeutige Krankheitsbilder zwingendermassen durch die dem Arzt zur Verfügung stehenden Mittel abzuklären, ansonsten ihm Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Daraus folgt, dass eine Haftung auch dann begründet sein kann, wenn der Arzt eine ungeeignete oder veraltete Behandlungsmethode wählt, obwohl geeignete und indizierte telemedizinische Instrumente verfügbar gewesen wären. 

Trotz dieser weitreichenden Abklärungspflichten tritt eine ärztliche Haftung jedoch nicht bereits deshalb ein, weil sich im Nachhinein herausstellt, dass eine andere Behandlung objektiv besser geeignet gewesen wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob die gewählte Therapie im Zeitpunkt der Vornahme vertretbar erschien. Die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung ist daher auch im Bereich der Telemedizin ex ante und nicht anhand einer rückblickenden Betrachtung des eingetretenen Schadens zu beurteilen.  

Fazit  

Zusammenfassend zeigt sich, dass die Telemedizin zwar erhebliche Vorteile für den Zugang zur medizinischen Versorgung sowie für die Effizienz von Vorsorge, Behandlung und Nachsorge bietet, gleichzeitig jedoch auch erhöhte Anforderungen an die ärztliche Sorgfalt mit sich bringt. Die haftungsrechtlichen Grundlagen unterscheiden sich dabei grundsätzlich nicht von jenen der klassischen Vor-Ort-Behandlung, doch verlangt die telemedizinische Tätigkeit aufgrund der eingeschränkten Untersuchungsmöglichkeiten eine besonders sorgfältige Abklärung des Sachverhalts sowie einen sachgerechten Einsatz digitaler Hilfsmittel. 

Patrick Stach
Patrick Stach
Senior Partner 

stach@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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