Das Leasing von Autos ist in der Schweiz weit verbreitet. Dabei ist die typische Form das sog. indirekte Leasing, bei dem ein Dreiparteienverhältnis besteht: Der Kunde (Leasingnehmer) sucht sich beim Verkäufer (Lieferant) ein Fahrzeug aus und handelt einen Kaufpreis aus. Daraufhin stellt er einen Antrag an eine Leasinggesellschaft (Leasinggeber), das Fahrzeug in seinem Auftrag zu erwerben und dieses ihm zum Gebrauch zu überlassen. Das Leasingobjekt verbleibt somit während der Leasingdauer im Eigentum des Leasinggebers. Nach Ablauf der Vertragsdauer hat der Leasingnehmer das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückzugeben.
Es bestehen somit zwei Vertragsverhältnisse: Ein Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant sowie ein Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer. Zwischen Leasingnehmer und Lieferant besteht grundsätzlich kein Vertragsverhältnis.
Beim «Leasingvertrag» handelt es sich jedoch nicht um einen im Gesetz geregelten Vertragstypus. Die konkrete rechtliche Qualifikation ist umstritten. In der Praxis wird der konkrete Inhalt des Leasings in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Besondere Fragen stellen sich im Bereich der Sachgewährleistung, insbesondere in Bezug darauf, gegenüber wem der Leasingnehmer Ansprüche geltend machen kann.
Kaufrechtliche Sachgewährleistung
Im regulären Kaufrecht haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer für die zugesicherten Eigenschaften sowie für Mängel, die den Wert der Kaufsache oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 Abs. 1 OR). Der Käufer hat dabei die Sache, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, zu prüfen und dem Verkäufer allfällige Mängel sofort anzuzeigen (Art. 201 Abs. 1 OR).
Sofern die Voraussetzungen der Sachgewährleistung erfüllt sind, kann der Käufer grundsätzlich die Wandelung (Art. 205 ff. OR) geltend machen und den Kauf rückgängig machen, sodass der Zustand vor Vertragsschluss wiederhergestellt wird oder die Minderung (Art. 205 OR) verlangen und Ersatz für den Minderwert der Sache fordern. Handelt es sich um einen Gattungskauf – was beim Leasing in der Regel nicht der Fall ist –, kann der Käufer zudem eine Ersatzlieferung geltend machen (Art. 206 OR). Das Gesetz sieht im Kaufrecht kein explizites Recht auf Nachbesserung vor, doch wird ein solches im Leasing (unter Ausschluss der übrigen Sachgewährleistungsrechte) häufig vertraglich vereinbart.
Sachgewährleistung gegenüber dem Lieferanten
Da Lieferant und Leasingnehmer in der Regel nicht in einer vertraglichen Beziehung stehen, stellt sich die Frage, ob der Leasingnehmer dennoch seine Sachgewährleistungsansprüche direkt gegenüber dem Lieferanten geltend machen kann.
Da der Leasinggeber Eigentümer des Fahrzeugs ist, stehen grundsätzlich ihm die Sachgewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten zu. In der Praxis werden die Gewährleistungsansprüche jedoch häufig gemäss Art. 164 OR an den Leasingnehmer abgetreten. Damit soll dieser bei Vorliegen eines Sachmangels berechtigt werden, seine Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Die Zulässigkeit einer solchen Abtretung ist jedoch umstritten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Wandelungs- und die Minderungsrechte als Gestaltungsrechte nicht abtretbar (BGE 114 II 239 E. 5c.aa).
Manche Leasinggesellschaften stützen sich deshalb auf alternative Konstruktionen, um dem Leasingnehmer ein direktes Vorgehen gegen den Lieferanten zu ermöglichen. Denkbar ist etwa die Ermächtigungskonstruktion. Hierbei wird dem Leasingnehmer in den AGB mittels Vollmacht die Befugnis eingeräumt, Sachmängelrechte gegenüber dem Lieferanten als direkter Stellvertreter des Leasinggebers geltend zu machen (Art. 32 Abs. 1 OR). Sodann besteht die Möglichkeit, dass der Leasinggeber und der Lieferant einen echten Vertrag zugunsten des Leasingnehmers (Art. 112 OR) abschliessen. Dies ermöglicht es dem Leasingnehmer, die Sachmängelrechte selbständig geltend zu machen.
Sachgewährleistung gegenüber dem Leasinggeber
Es fragt sich sodann, ob der Leasingnehmer Gewährleistungsansprüche direkt gegenüber dem Leasinggeber geltend machen kann. In der Praxis beschränkt sich der Leasinggeber regelmässig auf seine Funktion als Finanzierer und entzieht sich Haftungsansprüchen mit Freizeichnungsklauseln oder durch Abtretung der Ansprüche (siehe vorstehend).
Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass der Leasinggeber für Mängel am Fahrzeug zumindest insoweit einzustehen hat, als ihm gegenüber dem Lieferanten Garantieansprüche zustehen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der sog. Einwendungsdurchgriff gemäss Art. 21 Abs. 1 KKG (Bundesgesetz über den Konsumkredit) zur Anwendung gelangt. Denn auch Leasingverträge gelten als Konsumkreditverträge, sofern sie vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird (Art. 1 Abs. 2 KKG). Damit der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber alle Rechte, die ihm gegenüber dem Lieferanten zustehen, geltend machen kann, muss er namentlich zuvor die Rechte gegenüber dem Lieferanten erfolglos geltend gemacht haben (Art. 21 Abs. 1 lit. d KKG). Zudem muss der Betrag des betreffenden Einzelgeschäfts über 500 Franken liegen (Art. 21 Abs. 1 lit. e KKG).

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