Dashcam-Aufnahmen können helfen, Verkehrsunfälle und gefährliche Fahrmanöver zu dokumentieren. Gleichzeitig werden dabei andere Verkehrsteilnehmende gefilmt, wodurch ihre Privatsphäre verletzt werden kann. Ob solche Aufnahmen vor Gericht als Beweismittel verwendet werden dürfen, hängt deshalb von der Rechtmässigkeit der Aufnahme und den für das jeweilige Verfahren geltenden Regeln ab.
Datenschutzrechtliche Grenzen
Das Datenschutzgesetz (DSG) setzt der Verwendung von Dashcams gewisse Grenzen. Es spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn auf den Aufnahmen andere Personen oder Kontrollschilder erkennbar sind. Andere Verkehrsteilnehmende dürfen nicht einfach dauerhaft und ohne hinreichende Rechtfertigung gefilmt werden. Die Datenbeschaffung muss nach Treu und Glauben erfolgen verhältnismässig sein sowie einem bestimmten, erkennbaren Zweck dienen. Besonders dauerhafte und anlasslose Aufzeichnungen können deshalb datenschutzrechtlich problematisch sein. Eine Persönlichkeitsverletzung kann durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt sein. Bei Dashcam-Aufnahmen sind solche Rechtfertigungsgründe allerdings zurückhaltend anzuerkennen. Das blosse Interesse, andere Verkehrsteilnehmende bei Verkehrsverstössen zu überführen, genügt nicht
Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im Strafverfahren
Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen rechtswidrig beschaffte private Beweise grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie sowohl zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind als auch die Strafbehörden sie rechtmässig hätten beschaffen können.
Das Bundesgericht befasste sich in BGE 146 IV 226 und BGE 147 IV 16 mit der Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufnahmen. Dabei stellte es klar, dass Beweise, die unter Verletzung des DSG oder des ZGB erlangt wurden, rechtswidrig sein können (BGE 147 IV 16).
Zunächst muss geprüft werden, ob die Aufnahme eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, ist und ob allenfalls ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 31 DSG vorliegt (BGE 147 IV 16). Ist die Persönlichkeitsverletzung gerechtfertigt, darf der Beweis grundsätzlich verwendet werden. Fehlt ein Rechtfertigungsgrund, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die Aufnahme nach den Regeln der Strafprozessordnung trotzdem verwertbar ist (BGE 147 IV 16). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich um eine schwere Straftat handelt (BGE 147 IV 16).
In BGE 151 IV 124 stellte das Bundesgericht zudem klar, dass bei der Frage, ob die Strafbehörden den Beweis rechtmässig hätten beschaffen können, grundsätzlich geprüft wird, ob das Gesetz eine solche Beweiserhebung erlaubt hätte.
Bei einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG ist die Verwertbarkeit deshalb besonders kritisch zu beurteilen und eine Dashcam-Aufnahme grundsätzlich nicht verwertbar, da die vorausgesetzte Schwere der Tat fehlt. Eine Dashcam-Aufnahme darf nicht automatisch als Beweis verwendet werden, nur weil sie einen Verkehrsverstoss zeigt. Entscheidend ist, ob die Aufnahme rechtmässig erlangt wurde und – falls sie rechtswidrig beschafft wurde – ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Verwertung erfüllt sind.
Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im Zivilverfahren
Der Massstab im Zivilverfahren unterscheidet sich von jenem im Strafverfahren. Beweismittel, die rechtswidrig beschafft wurden, werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 152 Abs. 2 ZPO). Hierfür ist nicht unbedingt eine schwere Straftat erforderlich. Entscheidend ist eine Interessenabwägung im Einzelfall.
Fazit
Dashcam-Aufnahmen sind vor Gericht nicht automatisch zulässig oder unzulässig. Zuerst wird geprüft, ob die Aufnahme rechtmässig erlangt wurde, allenfalls aufgrund eines Rechtfertigungsgrundes. Ist sie rechtswidrig, gelten zusätzliche Voraussetzungen für ihre Verwendung im Strafverfahren. Im Zivilverfahren ist hingegen relevant, ob das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

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