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LugÜ oder IPRG: Welches Recht gilt bei internationalen Streitigkeiten?

Wer mit einer Partei mit Wohnsitz im Ausland einen Vertrag schliesst, eine Forderung durchsetzen oder ein ausländisches Urteil in der Schweiz vollstrecken möchte, stösst rasch auf zwei Regelwerke: das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) und das schweizerische Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG).

Beide Regelwerke beantworten ähnliche Fragen, sind aber klar voneinander abzugrenzen. Welches Regelwerk einschlägig ist, hängt davon ab, welche konkrete Frage sich stellt und zu welchem Staat der Auslandsbezug besteht.

Überblick LugÜ

Das Lugano-Übereinkommen ist ein Staatsvertrag zwischen der EU, Norwegen, Island und der Schweiz. Das Übereinkommen gilt grundsätzlich für Zivil- und Handelssachen. Ausgenommen sind insbesondere Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, bestimmte Bereiche des Personen- und Familienrechts, Konkurse und Vergleiche, die soziale Sicherheit sowie die Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 1 LugÜ). Das LugÜ regelt die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (Art. 2 ff., Art. 33 ff. LugÜ).

Überblick IPRG

Im Unterschied dazu ist das IPRG ein schweizerisches Bundesgesetz. Es regelt unter anderem die örtliche und internationale Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide sowie die Bestimmung des auf internationale Sachverhalte anwendbaren Rechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 IPRG; Art. 25 ff. IPRG). Zudem enthält es Regelungen zum Konkurs und Nachlassvertrag wie auch zur Schiedsgerichtsbarkeit. Damit hat das IPRG einen breiteren Anwendungsbereich als das LugÜ. Gegenüber völkerrechtlichen Verträgen wie dem LugÜ ist das IPRG subsidiär, soweit diese Verträge denselben Sachverhalt regeln (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Sowohl nach dem LugÜ als auch nach dem IPRG wird der ausländische Entscheid grundsätzlich nicht in der Sache überprüft. Anerkennungshindernisse können höchstens ein offensichtlicher Verstoss gegen den schweizerischen ordre public oder eine nicht ordnungsgemässe Zustellung der Klage sein (Art. 34 Ziff. 1 und 2 LugÜ; Art. 27 IPRG).

Wann was anwendbar?

Das IPRG kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn ein Sachverhalt einen Bezug zu einem Staat ausserhalb des LugÜ-Raums aufweist oder wenn zu bestimmen ist, welches Recht auf einen Sachverhalt mit Bezug zu einem LugÜ-Staat anzuwenden ist. Das Verhältnis zwischen LugÜ und IPRG ist jedoch nicht immer ein striktes «entweder oder»: Beide Regelwerke können im selben Fall anwendbar sein und unterschiedliche Fragen regeln.

Beispiel

Eine deutsche Firma klagt eine Schweizer AG mit Sitz in Zürich auf Zahlung aus einem Kaufvertrag ein. Die Parteien haben im Vertrag keine Rechtswahl getroffen. In diesem Fall kommen LugÜ und IPRG nacheinander zur Anwendung.

Zunächst ist nach dem LugÜ zu bestimmen, welche Gerichte international zuständig sind. Da Deutschland und die Schweiz Vertragsstaaten des LugÜ sind und es sich um eine Zivil- oder Handelssache handelt, sind die Gerichte der Schweiz international zuständig (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 LugÜ).

Anschliessend ist nach schweizerischem Recht, d.h. IPRG zu bestimmen, welches Gericht innerhalb der Schweiz zuständig ist. Bei einer Vertragsklage begründet Art. 112 Abs. 1 IPRG den schweizerischen Gerichtsstand am Sitz der beklagten Partei, also in diesem Fall Zürich (Art. 112 Abs. 1 IPRG).

Welches materielle Recht auf den Kaufvertrag anzuwenden ist, bestimmt sich ebenfalls nach den einschlägigen Normen des IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG). Dass die Schweizer Gerichte international zuständig sind, bedeutet nicht, dass sie zwingend schweizerisches Vertragsrecht anwenden müssen. Dies kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Das Gericht in Zürich erlässt ein Urteil, das die deutsche Firma in Deutschland vollstrecken möchte. Für die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung ist das LugÜ massgeblich. Das Urteil wird grundsätzlich anerkannt, ohne dass dafür ein besonderes Anerkennungsverfahren erforderlich ist (Art. 33 Abs. 1 LugÜ). Für die Vollstreckung ist dann grundsätzlich noch eine Vollstreckbarerklärung erforderlich (Art. 38 Abs. 1 LugÜ).

Patrick Stach
Patrick Stach
Senior Partner 

stach@stach.ch
+41 (0)71 278 78 28

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