Die Konventionalstrafe in Arbeitsverträgen
In Arbeitsverträgen können grundsätzlich Vertragsstrafen festgelegt werden, wenn gegen den Vertrag verstossen wird. Diese Konventionalstrafen werden oft für Verstösse gegen vereinbarte Konkurrenz- oder Geheimhaltungsverbote verwendet. Die gesetzlichen Grundlagen bei einem nachvertraglichen Konkurrenzverbot finden sich in Art. 340 ff. OR. Wenn jedoch eine Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag eine Sicherungs- oder Schadensersatzfunktion hat, stellt sich die Frage nach ihrer Zulässigkeit.
In solchen Fällen darf die Konventionalstrafe nicht dazu führen, dass die Haftung des Arbeitnehmers verschärft wird. Im Allgemeinen haftet der Arbeitnehmer nur für Schäden, die er vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Am 7. Mai 2018 hat das Bundesgericht in einem Urteil eine Konventionalstrafe in einem Arbeitsvertrag für nichtig erklärt. Der Arbeitsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Ärztin enthielt die Klausel, dass die Arbeitnehmerin im Falle von Verstössen gegen den Vertrag, insbesondere gegen das Konkurrenzverbot oder die Geheimhaltungspflicht, eine Konventionalstrafe von CHF 50’000.- pro Verstoss zahlen müsse. Das Bundesgericht berief sich in seiner Begründung auf Art. 321e OR, wonach der Arbeitnehmer für Schäden haftet, die er dem Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig zufügt. Der Arbeitgeber muss die Vertragsverletzung und den Schaden nachweisen; das Verschulden des Arbeitnehmers wird vermutet, es sei denn, dieser kann nachweisen, dass er keinen Fehler begangen hat. Gemäss
Art. 362 OR darf von dieser Vorschrift nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Eine unzulässige Verschärfung der Haftung des Arbeitnehmers tritt auf, wenn die Haftung verschuldensunabhängig ist, die Strafe den tatsächlichen Schaden übersteigt oder die Beweislast zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin verschoben wird. Die Frage, ob die Vereinbarung einer Konventionalstrafe im Arbeitsvertrag zulässig und sinnvoll ist, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden. Wenn eine Konventionalstrafe vereinbart werden soll, müssen die Bestimmungen für Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 38 Abs. 1 ArG eingehalten werden. Soll diese ein nachvertragliches Konkurrenzverbot absichern, ist deren Gültigkeit unbestritten. Ebenso sind Konventionalstrafen zulässig, sofern sie Disziplinarcharakter aufweisen. Damit sie aber gültig vereinbart werden, müssen sie in der Höhe der Strafe bestimmt und verhältnismässig sein. Zudem müssen die Tatbestände, welche unter Strafe gestellt werden, klar spezifiziert sein. Im Weiteren darf den Konventionalstrafen kein Ersatzcharakter zukommen.