Ist ein Vertragsschliessender durch absichtliche Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war (Art. 28 Abs. 1 OR). M.A.W. ist der Vertrag für den Getäuschten unverbindlich und es können ihm keine Pflichten aus dem Vertrag entgegengehalten werden.
Genehmigung des Vertrags
Der Getäuschte hat jedoch binnen Jahresfrist anzuzeigen, dass er den Vertrag nicht einhalten werde, wobei die Jahresfrist mit der Entdeckung beginnt (Art. 31 OR). Ansonsten gilt der Vertrag trotz Täuschung als genehmigt. Es ist hierbei zwischen drei Arten von Genehmigungen zu unterscheiden. Zunächst ist eine rechtsgeschäftliche Genehmigung denkbar, indem der Getäuschte explizit erklärt, den Vertrag trotz Willensmangel halten zu wollen, andererseits kann der Vertrag auch konkludent genehmigt werden. Die Lehre nennt hier als Beispiel den Verbrauch, die Veräusserung oder die vorbehaltslose Annahme der Leistung. Ferner wird auch in der Nichtgeltendmachung eines Willensmangels in einem hängigen Prozess eine Genehmigung gesehen. Zuletzt wird wie bereits eingangs erwähnt im Verstreichenlassen der Jahresfrist eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts gesehen.
Auswirkungen
Es stellt sich die Frage, ob die Genehmigung des Vertrages dazu führt, dass der Getäuschte keine Rechte mehr geltend machen kann. Grundsätzlich schliesst die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus (Art. 31 Abs. 3 OR). In der Lehre ist jedoch stark umstritten, inwiefern in etwa nach einer Genehmigung Gewährleistungs- oder weitere Rechte geltend gemacht werden können.
Fazit
Wird der Vertrag akzeptiert, sei es durch stillschweigende Zustimmung, durch eine tatsächliche Willenserklärung oder durch das Verstreichen der einjährigen Frist, so bleibt eine spätere Berufung auf einen Willensmangel verwehrt. Trotz der Genehmigung eines Vertrags können jedoch weitere Ansprüche bestehen. Dies können Ansprüche sein, die sich aus dem Vertrag selbst ergeben, oder Ansprüche aus vorvertraglichem Verschulden.